Der akademische Grad Doktor der Zahnmedizin (oder auch Doktor der Stomatologie) ist in einigen Ländern ein sogenanntes Berufsdoktorat. Dieser Grad wird mit dem Abschluss des Studiums ohne zusätzliche Promotionsleistung vergeben. Er entspricht formal dem Staatsexamen der Zahnmedizin in Deutschland.[1] In Deutschland wird der „Dr. med. dent.“ nicht als Berufsdoktorat vergeben. Um den Doktorgrad der Zahnmedizin zu erlangen, bedarf es einer anerkannten Promotion, die in der jeweiligen Promotionsordnung der betreuenden Universität festgelegt ist. Die Promotion beinhaltet sowohl eine Dissertationsschrift in normaler oder publikationsbasierter Form, als auch eine vor der Prüfungskommission abzulegende Disputation (mündliche Prüfung). Aus diesen erbrachten Leistungen ergibt sich folglich die Promotionsnote.[2]

In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist das Führen von Berufsdoktoraten ausschließlich in der verliehenen Originalform gestattet, z. B. der österreichische Dr.med.dent.,[3] der tschechische und slowakische MDDr. oder der Dr-medic stom. aus Rumänien.

Gerade aus den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums dürfen Berufsdoktorate jedoch ohne Bezug zur verliehenen Originalform, die einer indirekten Herkunftsbezeichnung entspricht, geführt werden.[4]

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. anabin: Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse.
  2. Promotionsordnung des Fachbereichs Medizin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main. (PDF) Universität Frankfurt, abgerufen am 3. März 2018.
  3. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (NR: GP XXII RV 12 AB 180, S. 28. BR: 6827, S. 700.) StF: BGBl. III Nr. 6/2004
  4. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. September 2001 i. d. F. vom 15. Mai 2008 (PDF; 439 kB)