Diskussion:Richtlinie 89/552/EWG (Fernsehrichtlinie)

Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von 93.104.51.47 in Abschnitt BVerfGE 92, 203

Änderung durch die Richtlinie 2007/65/EG, QS Bearbeiten

Hallo Forevermore,

Zunächst einmal: Nach meinem Wissen wurde die 89/552/EWG bereits vorher durch die Richtline 97/36/EG geändert, ich geh mal davon aus Du beziehst Dich auch auf diese Fassung.

Auf der Richtlinie basiert ja nach wie vor Rechtsprechung, daher denke ich sollte der Artikel auch so (=Fernsehrichtlinie) erhalten werden. Nach meinem Wissen (als Jurist kennst Du Dich da sicher besser aus als ich) haben Richtlinien grundsätzlich nur mittelbare Wirkung und bedürfen der Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten. Sie können nur unter bestimmten Umständen mittelbare Wirkung entfalten, insbesondere bei Verstreichung der Frist für die Umsetzung.

Für die Umsetzung der (alten) 89/552/EWG war diese Frist der 3. Oktober 1991, für die (neue) 2007/65/EG ist die Frist m.W. der 19. Dezember 2009. Demnach ist die Fassung nach Richtlinie 97/36/EG vermutlich derzeit auch noch eine zeitlang "aktuell".

Von daher fände ich ein neues Lemma für die Richtline 2007/65/EG sinnvoll, oder einen entsprechenden, getrennten Absatz in dem bestehenden Artikel (je nach dem wie man das Ausmass der Änderungen nun bewertet).

Allein die explizite Änderung des Titels in Art 1 Abs 1 der 2007/65/EG (Text im Amtsblatt der Europäischen Union, L 332/35) legt m.E. ein separates Lemma nahe.

Bei der Novelle des HGB zum UGB haben wir beides in separaten und auf einander verweisenden Lemmata aufgehoben, das finde ich eigentlich einen guten Zugang.

-- 62.178.12.228 13:43, 17. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Die Richtlinie hat mittlerweile den offiziellen Titel Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste). Unter dieser Bezeichnung sollte sie auch bei uns firmieren. Ich schlage das Lemma Richtlinie 89/552/EWG (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) vor. An diesem Beispiel zeigt sich übrigens gut, warum wir die Richtlinien nicht nach ihren inoffiziellen Bezeichnungen benennen sollten. Kaum ein rechtsunkundiger Mensch käme auf die Idee, dass Fernsehrichtlinie und Richtlinie über audiovisuelle Dienste ein und dasselbe sind. Durch die Nennung der Nummer (89/552/EWG) vermeiden wir Misverständnisse.
Die Richtlinie 2007/65/EG hat kein eigenes Lemma verdient, da sie lediglich die Richtlinie 89/552/EWG ändert. Solche Änderungen kommen häufiger vor und sind i. d. R. für uns nicht relevant.
Dass die neue Richtlinie über audiovisuelle Dienste spätestens im Dezember 2009 umgesetzt werden muss, ändert nichts daran, dass sie zum heutigen Zeitpunkt schon in Kraft ist.
--Forevermore 19:44, 17. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Ich kann ehrlich gesagt gesagt nicht genau erkennen welche Meinung Du vertrittst, und mit welchen Argumenten?
Ad Name: Soll das Lemma aus Deiner Sicht wirklich der offizielle, 270 Zeichen lange Titel sein, wenn Du schreibst "Unter dieser Bezeichnung sollte sie auch bei uns firmieren"? Es gibt eine offizielle Kurzfassung des Titels, den Du oben auch mit angibst: "Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste". Den halte ich für eher geeignet. Dein zweiter Vorschlag scheint mir ein Kompromiss im schlechtesten Sinne zu sein: Weder offziell noch einfach. Lemmata sollten nach WP:NK "für die Mehrzahl deutschsprachiger Leser so klar und eindeutig wie möglich ist. Gleichzeitig sollte das Linken zu diesem Artikel so einfach wie möglich sein." Beides sehe ich z.B. bei dem alten Namen für erfüllt, bei Deinem Vorschlag hab ich insbesondere Zweifel ob es wirklich so einfach zu verlinken ist, aber auch obs wirklich für die Mehrzahl der Leser klar ist.
Ad Inhalt: Aus meiner Sicht sind die "Fernsehrichtlinie" und die "Richtlinie über audiovisuelle Dienste", mal abgesehen davon dass die Eine umgesetzt ist in nationales Recht und die andere nicht, auch inhaltlich zwei verschiedene Dinge. Daher auch mein Beispiel HGB / UGB, wo allein durch den Wegfall des Kaufmannsbegriffes (bzw. Übernahme des Unternehmerbegriffs aus dem KSchG) doch wesentliche Änderungen bedingt waren. So wie ich die Änderung lese, gehts da anders als Du es darstellst nicht nur um eine Umbenennung, sondern um eine deutliche inhaltliche Änderung. Die eine spricht von der "Fernsehsendung", die sie regeln will, die andere vom "audiovisuellen Mediendienst". Das eine ist in gewisser Weise noch eine technische Definition (Gleichzeitigkeit), während das Zweite eher eine Öffnung hin zur Definition auf Basis der öffentlichen Wirksamkeit (Massenmedium) ist. Das müsste z.B. auch für unsere Nachbarn in Deutschland ein wichtiger Punkt sein, da m.W. derzeit die Unterscheidung Bundeskompetenz / Landeskompetenz im wesentlichen nach dem alten Prinzip funktioniert: Der Bund regelt das "technische" (Netz), die Länder das "öffentlich wirksame" (Inhalte). Genaue diese Art der Trennung hat dort nach Ansicht vieler zu den Problemen bei der Einführung von DMB bzw. DVB-H geführt. Probleme die man in Italien oder bei uns so nicht hat.
-- 62.178.12.228 22:17, 17. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Hallo Lx, ich antworte dir hier zu deinem Beitrag auf Portal Diskussion:Recht: Vielleicht habe ich mich unglücklich oder missverständlich ausgedrückt. Es ist rechtlich so, dass die Fernsehrichtlinie und die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste das gleiche sind. Ja, es gibt natürlich inhaltliche Unterschiede, aber die EG hat eben keine neue Richtlinie erlassen, sondern lediglich eine bestehende Richtlinie geändert und dabei umbenannt. Das ist so, als wenn Frau Müller den Herrn Meier heiratet und sich anschließend die Haare färbt und die Brüste vergrößern lässt: Die Dame heißt dann Meier statt Müller und sieht auch anders aus, ist aber immer noch mit der ursprünglichen Person identisch. Mit den beiden Richtlinien, die in Wirklichkeit identisch sind, ist es genauso. Deshalb sollten wir den Artikel unter dem neuen Namen laufen lassen. Im Artikel selbst muss dann natürlich der Hinweis kommen, dass die Richtlinie als Fernsehrichtlinie bekannt war und zum Teil auch einen anderen Inhalt hatte.
Zu deinem Beispiel mit HGB und UGB kann ich nichts sagen, da ich mich im österreichischen Recht nicht auskenne. Gleiches gilt für die erwähnten technischen Schwierigkeiten.
Gruß, --Forevermore 17:50, 20. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Schönes Beispiel, und ich denke es zeigt auch ganz gut wo eigentlich die Frage ist. Welche Definition von "Person" kommt zu Anwendung bei der Frage "ist mit der ursprünglichen Person identisch". Sie hat z.B. vor der Veränderung bestimmte Voraussetzungen für einen Beruf erfüllt, den sie nachher nicht mehr erfüllt, ist dann für den Arbeitgeber umgangssprachlich "eine andere Person" die er nicht mehr einsetzen kann und daher auch arbeitsrechtlich gesehen kündigen darf. Etwas weit hergeholtes Beispiel wär die Amme, wenn die Brust-Op die Fähigkeit zum Stillen genommen hat.
Ad HGB und UGB: Beim "Anschluss" Österreichs an Deutschland wurde in Österreich das deutsche HGB eingeführt und das Allgemeine Handelsgesetzbuch ausser Kraft gesetzt. Das deutsche BGB wurde jedoch nicht eingeführt, sondern das (deutlich ältere) ABGB blieb in Kraft. Zwischen beiden gab es natürlich Spannungen, da ein bürgerliches Gesetzbuch und ein Handelsgesetzbuch in der Regel fein aufeinander abgestimmt sind. Nach dem 2. Weltkrieg blieb in Österreich das deutsche HGB in Kraft und sorgte lange Jahre für Probleme. Zum 1. Jänner 2007 trat dann das grundlegend reformierte Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Kurz: Unternehmensgesetzbuch, UGB) in Kraft, das zwar in grossen Teilen noch ident ist mit dem (ehemals) deutschen HGB, aber vor allem der im deutschen HGB ganz zentrale Kaufmannsbegriff wurde durch den Unternehmerbegriff ersetzt, der bereits vorher für das Konsumentenschutzgesetz gebildet wurde. Jetzt gibt es natürlich eine ganze Reihe weiterer Rechtsquellen, die noch auf den Kaufmannsbegriff bezug nehmen, den es so jetzt eigentlich nicht mehr gibt. Von daher ist es gut + sinnvoll nach wie vor zu wissen, wie das alte HGB bzw. dessen Kaufmannsbegriff aufgebaut war, weil sonst versteht man diese Rechtsquellen nicht. Entsprechend gibts in der WP auch zwei Artikel: Einen zum HGB (Österreich), einem zum UGB.
Zurück zur Fernsehrichtline: Die "alte" Fernsehrichtlinie in bereits in nationales Recht umgesetzt, und zwar dort (Rechtsquellen), wo auch die betroffenen Regelungsgegenstände geregelt sind. Die "neue" Richtline über audiovisuelle Mediendienste ist noch nicht in nationales Recht umgesetzt, und muss es auch noch nicht sein. Wenn sie umgesetzt wird, wird sie (vermutlich) an anderen (zusätzlichen) Stellen umgesetzt werden, da sie mehr Dinge regelt. Wie das genau ausschaut, wird sicher von Mitgliedsland zu Mitgliedsland sehr verschieden sein, allein Österreich und Deutschland unterscheiden sich da schon deutlich, allein weil "Fernsehen" in Deutschland Sache der Länder ist, in Österreich Sache des Bundes.
Oder, Möglichkeit 2, die nationalen Umsetzungen werden in dem, wo sie zur Anwendung kommen, deutlich verändert (ausgedehnt), siehe die aktuelle Diskussion bei unseren Nachbarn in Deutschland zum 12. Rundfunkstaatsvertrag berichtethier bei heise. Ich halte Möglichkeit 2 zumindest für die Mehrzahl der Mitgliedsstaaten eigentlich aus verschiedenen Gründen für unwahrscheinlich, aber das werden wir abwarten müssen.
Frist für die Umsetzung in nationales Recht ist wie gesagt Ende 2009, solange bleibt erst einmal alles wie es ist, obwohl die "neue" Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste bereits in Kraft ist. Denn dieses "in Kraft" ist meines Wissens noch keine unmittelbare Wirksamkeit für "uns EU-Bürger" und juristische Personen usw. sondern erst einmal nur ein Auftrag an die Mitgliedsländer zur nationalen Umsetzung.
Anders bei der "alten" Fernsehrichtlinie: Dort ist die Frist zur Umsetzung in nationales Recht bereits verstrichen (auch mit Richtlinie 97/36/EWG wurde m.W. keine neue Frist gesetzt, da nur präzisert, aber nicht geändert wurde). D.h. da wo die "alte" Fernsehrichtlinie nicht umgesetzt ist (Mitgliedsstaaten) wirkt sie unmittelbar (sofern sie konkret genug ist usw). In letzter Konsequenz heisst das aber z.B. auch, dass nationale Gerichte im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vom EuGH fesstellen lassen können, dass eine nationale Umsetzung (oder sonstige nationale Regelung) der Richtlinie widerspricht. Eben auch dort (= in den Mitgliedsstaaten) wo eine nationale Umsetzung bereits erfolgt ist.
Das ändert sich erst Ende 2009, wenn die Frist für die Umsetzung der "neuen" Richtline über audiovisuelle Mediendienste abgelaufen ist - dann ersetzt sie die alte Fernsehrichtlinie in Bezug auf die unmittelbare Wirkung. Wie gesagt, ich bin kein Jurist, und insbesondere Verfahrensrecht hab ich überhaupt keine Ahnung, vielleicht lieg ich bei meinen Überlegungen auch falsch.
-- 62.178.12.228 23:36, 20. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Internet TV, YouTube und die neue Fernsehrichtline Bearbeiten

Hallo,

Die Fernsehrichtlinie ist nach ihrer grundlegenden Neugestaltung zur "Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" wieder ein Stück wichtiger, im Sinne von: weitreichender geworden.

Dies auch vor dem Hintergrund der jüngsten Änderung der Fernsehsatzung in Bayern um Internet-Fernsehangebote genauer fassen zu können.

Und vor der Frage, ob Dienste wie Joost oder YouTube durch sie geregelt sind: Zwar über ein Jahr alt aber immer noch interessant der Artikel auf heise.de: Neue Fernsehrichtlinie nach langer Diskussion verabschiedet.

Mit dem neuen Rundfunkstaatsvertrag scheint dies nun weiter hoch zu kochen: Lizenzpflicht für Internet-TV sorgt weiter für Unruhe, da der Begriff Fernsehen zwar nun überall stärker nach der Frage des Massenmediums und weniger nach der technischen Übertragung gefasst wird, allein die Frage was ein Massenmedium ist vielleicht abweichende Vorstellungen zwischen EU und Landesmedienanstalten gibt.

Sollten wir dies irgendwie in den Artikel einarbeiten, wenn ja wie? Wenn nein, vielleicht ein separates Lemma zur neuen Richtlinie über audiovisuelle Medien?

Ich hatte das Thema vor ein paar Wochen schon einmal kurz auf Diskussion:Mobiles Fernsehen angerissen, allerdings ohne sonderliches Feedback.

-- 62.178.12.228 22:41, 18. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

BVerfGE 92, 203 Bearbeiten

Warum ist hier das Verfahren vor dem BVerfG nicht erwähnt, in dem die Bundesregierung verurteilt wurde, weil ihre Zustimmung zur RL die Rechte der klagenden Bundesländerverletzt hat? Im Urteil (Volltext) kann man die Kritik der Länder insb bzgl der Quotenregelung nachlesen. --93.104.51.47 11:48, 5. Mär. 2018 (CET)Beantworten