Diskussion:Eigenschaftsirrtum
Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von 195.37.209.24 in Abschnitt Anfechtungsrecht des Verkäufers nach § 119 II BGB.
Inhaltsirrtum und Eigenschaftsirrtum ist nicht dasselbe. Vielleicht sollte man die Weiterleitung von Inhaltsirrtum auf Eigenschaftsirrtum löschen. Viele Grüße -- Noraneun 12:27, 5. Jan. 2008 (CET)
Anfechtungsrecht des Verkäufers nach § 119 II BGB.
BearbeitenDem Verkäufer ist entgegen der (unbelegten) Aussage im Artikel des Anfechtungsrecht nach Gefahrübergang ebenso verwehrt wie dem Käufer, da er sich sonst seiner Nacherfüllungsverpflichtung entziehen könnte.
Quelle: Heinrichs in Palandt, Rn. 28 zu § 119 BGB (allerdings 62. Auflage). (nicht signierter Beitrag von 195.37.209.24 (Diskussion) 13:34, 20. Okt. 2010 (CEST))