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Beschreibung

  • Description:
Deutsch: Stadtrechtsurkunde für Höchst am Main vom 12. Januar 1356, Originalgröße 21*13,6 cm
English: Town charter for Höchst on Main from January 12, 1356, original size 21*13,6 cm
  • Source: Bayr. Hauptstaatsarchiv München, Mainzer Urkunde 4238 (W. Frischolz: Alt-Höchst, 1926, Abb. S. 51)
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Die Urkunde

Deutsch: Die Urkunde wird im Bayerischen Hauptstaatsarchiv in München aufbewahrt. Das ursprünglich mit gelben Seidenfäden befestigete kaiserliche Siegel ist abgerissen und wird mit der Urkunde aufbewahrt. Eine Abschrift befindet sich im Staatsarchiv Würzburg in den "Mainzer Büchern verschiedenen Inhalts" Nr. 20 S. 171. Der Text der Urkunde in heutiger deutscher Rechtschreibung lautet:
English: The deed is kept in the Bavarian Public Records Main Office in Munich. Originally the imperial seal was fixed with yellow silk strings, but it is torn off and kept with the deed. A copy is kept in the Würzburg Public Records Office in the "Mainzer Bücher verschiedenen Inhalts" No. 20 pg. 171. The deed's text in today's German orthography reads as follows:
Wir, Karl von Gottes Gnaden römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches und König zu Böhmen, bekennen und tun öffentlich mit diesem Briefe allen denen, die ihn sehen oder hören lesen, daß Wir angesehen haben sunderlicher Liebe und Gunst, die Wir zu dem ehrwürdigen Gerlach, Erzbischof zu Mainz, des Heiligen Reichs Erzkanzler in deutschen Landen, Unserem liebem Oheim und Fürsten, und auch um nützlichen Dienst und Ehre, die er Uns und dem Reich öfter unverdrossen getan hat und noch tun mag in künftigen Zeiten. Wir gönnen und erlauben ihm von Unserer sonderlichen kaiserlichen Gnaden, seinen Nachkommen, Erzbischöfen und seinem Stifte zu Mainz, daß sie aus ihrem Dorfe Hoesten eine Stadt aufrichten, aussetzen, bauen und machen sollen und mögen und die befestigen und bewehren mit Graben, mit Toren, Türmen und mit allen anderen Sachen und mit allen Wegen, wie sie das allerbest und nützest dünket und das erkenntlich werden, auch setzen und wollen Wir von unserer kaiserlichen Macht, daß sie in der obengenannten Stadt Stocke und Galgen und alle anderen Gerichte haben und aufrichten mögen und sollen. Auch sollen sie in der obengenannten Stadt alle Dienstage einen Wochenmarkt begehen und halten, und soll die obgenannte Stadt auf denselben Markttag und in allen anderen Wegen und Sachen alle die Rechte und Freiheiten, Gnade und gute Gewohnheiten haben und der völlig gebrauchen, als Unser und des obgenannten Reiches Stadt zu Franckenfurt hat und gebrauchet und auch von alters darkommen ist. Mit Urkunde dieses versiegelt mit Unserm kaiserlichen Ingesiegel, der geben ist zu Nürnberg nach Christus Geburt 1300 Jahr, danach in dem 56. Jahre, des nächsten Dienstags nach dem obersten Tage Unseres Reiches in dem 10. und des Kaisertums in dem 1. Jahre.

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aktuell10:56, 28. Jul. 2006Vorschaubild der Version vom 10:56, 28. Jul. 20061.261 × 816 (281 KB)EvaK* Description: : {{de|Stadtrechtsurkunde für Höchst am Main vom 12. Januar 1356, Originalgröße 21*13,6 cm}} : {{en|Town charter for Höchst on Main from January 12, 1356, original size 21*13,6 cm}} * Source: Bayr. Staatsarchiv München (W. Frischolz:

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