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Beschreibung

Wappen
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Deutsch: der Provinz Nordholland, Niederlande,
genehmigt am 23. Mai 1907
English: the province of North Holland, the Netherlands,
granted 23 May 1907
Français : de la province de la Hollande-Septentrionale, Pays-Bas,
concédé le 23 mai 1907
Nederlands: de nederlandse povincie Noord-Holland,
verleend 23 mei 1907
Blasonierung
InfoField
Deutsch: „Geteilt; vorn in Gold ein blaugezungter und -bewehrter roter Löwe (Holland); hinten pfahlweise zwei hersehende gehende goldene Löwen, begleitet von fünf liegenden ebenfalls goldenen Schindeln (Westfriesland); über dem Ganzen eine fünfblätterige goldene Krone.“
English: “Per pale or and azure; I a lion rampant gules, armed and langued azure, II seme of horizontally placed billets or, two lions passant guardant in pale of the same. The shield is crested by a coronet of five leaves or.”
Nederlands: Gedeeld; I In goud een leeuw van keel, getongd en genageld van azuur (Holland); II in azuur, bezaaid met liggende gouden blokjes, twee gaande en aanziende leeuwen van hetzelfde, boven elkaar geplaatst (Westfriesland); het schild gedekt met een vijfbladige gouden kroon.”
Referenzen
InfoField
Datum 23. Mai 1907
date QS:P571,+1907-05-23T00:00:00Z/11
Künstler
InfoField
Povincie Noord-Holland
Quelle Noord-Holland: Hoge Raad van Adel SVG by Arch
Andere Versionen
SVG‑Erstellung
InfoField
 
Der SVG-Code ist valide.
 
Dieses Wappen wurde mit Inkscape erstellt.

Lizenz

Wappen einer niederländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts

Dieses Bild stellt das Wappen einer (ehemaligen) niederländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie einer Gemeinde, Provinz, Wasserschaft (waterschap) oder Diözese, dar. Diese Wappen sind im offiziellen Register des Hohen Rats des Adels (Hoge Raad van Adel) registriert und wurden bzw. werden von der entsprechenden Körperschaft, der das Wappen durch Königlichen Erlass erteilt wurde, verwendet. Es ist jedem erlaubt, ein Bild eines Wappens zu verwenden, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind, die im Ministerialrundschreiben des Innenministeriums vom 3. September 1979 (niederländisch) erläutert werden.

Auszug aus dem Rundschreiben: Die Darstellung eines Gemeindewappens ist erlaubt: Die Gemeinde besitzt kein Urheberrecht am Wappen. Es spricht auch nichts gegen die Verwendung eines Gemeindewappens als Herkunftsangabe auf Gegenständen, mit denen Handel betrieben (z. B. Souvenirs) oder Werbung gemacht wird, sofern keineswegs der Eindruck vermittelt wird, dass die Herstellung oder der Handel dieser Gegenstände unter der Verantwortung der Gemeinde erfolgt.

Nach niederländischem Recht kann ein Wappen daher frei verwendet werden und ist damit gemeinfrei. Jeder hat die Möglichkeit, auf der Grundlage der Beschreibung im Königlichen Erlass ein Wappen (auf Papier oder elektronisch) in seinem eigenen Stil zu zeichnen. Ein solches Wappen gilt als das Wappen der jeweiligen Körperschaft und kann innerhalb der Beschränkungen des oben genannten Rundschreibens auch so genannt werden. Jedoch besitzt an jeder einzelnen Zeichnung der Hersteller der jeweiligen Zeichnung das Urheberrecht. Die Verwendung einer solchen Zeichnung erfordert daher die Erlaubnis des Urhebers, also des Zeichners, nicht aber der öffentlichen Körperschaft.

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