Deutsch: Lehnsbrief der Kirche zu Westerhüsen mit folgendem Inhalt:
"Wir Senior Procurator und Vicariengemein der Hohen Stiffts-Kirchen zu Magdeburg für Unß und unsere Nachkommen hiermit thuen kund und bekennen, daß Wir, nach Absterben unseres weyland Seniors, Herrn Danielis Timigy, der Kirchen zu Westerhausen, insonderheit aber dero constituirtem Lehnträger und jetzigem Kirch Vater daselbst, Joachim Wulstein, Eine halbe Huefe Landes, auch allda gelegen, zu rechtem Erbenzinßguthe geliehen haben, allermaßen vorbedeutete Kirche hiebevor, und noch letztens, unterm 8. February Anno 1677 von Unß damit beliehen worden, und Selbige bißanhero im Besitz und Gebrauch gehabt. Leihen auch ermeldetem Joachim Wulstein sothane halbe Huefe Landes hiermit und in Krafft dieses Brieffes, dergestalt und also, daß von Unß Er dieselbige, wegen mehrbesagter Kirchen, fürbaß weiter recognosciren, und der Lehen so offt solche zu Falle oder Veränderung kömmet, gebührende Folge leisten, hiernechst auch schuldig und gehalten seyn soll, den darauff hafftenden Erbzinß jährlichen in termino Martini mit Acht guten Silbergroschen und Zweyen Pfennigen an unsern Procuratorem unteilbarlich zu entrichten, auch ohne unser Vorwißen und ausdrücklichen Einwilligung damit keine Veränderung vorzunehmen, dargegen Wir dann Ihme, zuvörderst aber der Kirchen zu Westerhausen, jedesmahl beknnige Lehn Herren seyn wollen. Zu Urkund haben wir an diesen Erbenzinß Lehnbrieff unser großes Insiegel hangen und denselben von unserm jetzigen Seniore unterschreiben laßen. So geschehen Magdeburg den 27ten Aprilis Anno Eintausend Sechshundert sieben und Neunzig.
Johann Wilhelm Rost"