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Beschreibung

Wappen
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Deutsch: der Ortsgemeinde Plein
English: of the municiality de:Plein
Blasonierung
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Deutsch: Unter silbernem Schildhaupt mit drei schwarzen Muscheln (2/1) steht in rotem Feld das silberne Pleiner Viadukt mit 4 Pfeilern über einer von links nach rechts sich windenden goldenen Schlange.
Referenzen
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Datenbank der Kulturgüter in der Region Trier
Datum 9. Februar 1978
date QS:P571,+1978-02-09T00:00:00Z/11
Provenienz
Deutsch: Mit Genehmigung der Bezirksregierung Trier vom 9. Februar 1978 erhielt die Gemeinde Plein das Recht, ein eigenes Wappen zu führen. Silber und Rot sind die alten Wappenfarben von Kur-Trier, zu dessen Herrschaftsbereich Plein früher gehörte. Die schwarzen Pilgermuscheln erinnern an das in der 2. Hälfte 17. Jahrhunderts untergegangene Dorf Ankast im Liesertal, dessen Gebiet und Kirchenpatronat auf Plein übergingen. Sie entstammen dem Hauswappen der Familie von Wolff-Metternich an dem 1702 gestifteten Kirchenportal von Ankes und sind das Kennzeichen des Pilgerschutzheiligen und Kirchenpatrons von Ankes und Plein: Sankt Jakobus. Der im Mittelalter bekannte Pilgerpfad aus der Eifel über Klausen, Trier-Sankt Matthias nach Santiago de Compostela in Nord-Spanien führte durch Plein und Ankes. Das Pleiner Viadukt ist die Plein kennzeichnende Verkehrsverbindung der Neuzeit, die 1945 zerstört und nach dem Kriege wieder aufgebaut wurde. Die sich windende, häutende Schlange ist wiederum von dem Kirchenportal des sagenumwobenen Ankes entlehnt. Sie ist von altersher ein Sinnbild wiederkehrender Verjüngung, das in die Zukunft weist. Das Gemeindewappen Plein erfaßt in der Aussage seiner Bestandteile nicht einfach Symbole aus der Ortsgeschichte, sondern gibt einen vorwärts weisenden Hinweis auf die Stetigkeit lebendiger Entwicklung aus der Vergangenheit über die Gegenwart in die Zukunft.
Künstler
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Autor/-in unbekanntUnknown author
Quelle Das Rathaus (Amtsblatt VG Wittlich-Land) Ausgabe 44/2016
Andere Versionen
 Wappen Plein.jpg

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Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei. Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung.
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