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Beschreibung

Wappen
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Deutsch: Wappen von Pinzberg
English: Coat of Arms of Pinzberg
Blasonierung
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Deutsch: In Gold eine eingeschweifte rote Spitze, darin ein silberner Torturm mit beiderseits anschließender silberner Quadermauer; beseitet vorne von einem schwarzen dreiblättrigen Kleeblatt, hinten von einer schwarzen Kornblumenblüte.
Referenzen
InfoField
[1]
Tingierung
InfoField
argentgulesorsable
Datum
Deutsch: seit 2. März 1988
Provenienz
Deutsch: Pinzberg besteht aus den Gemeinden Dobenreuth, Elsenberg, Gosberg und Pinzberg. Alle Orte sollen gleichermaßen in dem Wappen dargestellt werden. Der Turm ist das Wahrzeichen von Pinzberg und weist auf den viergeschossigen Kirchturm hin, der zugleich ein Torturm der Friedhofsbefestigung aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts ist. Die eingeschweifte rote Spitze ist das Symbol der Dreifaltigkeit und steht für den Ort Gosberg und seine Filialkirche, die der Heiligen Dreifaltigkeit geweiht ist. Das Kleeblatt steht für den Ort Dobenreuth und symbolisiert das seltene Patrozinium der Heiligen Familie. Seit dem Mittelalter wird sowohl die irdische wie die himmlische Dreifaltigkeit oft durch Naturformen wie Kleeblätter dargestellt. Die für den Ort Elsenberg wichtige Landwirtschaft wird durch die Kornblumenblüte dargestellt. Die Farben Gold und Schwarz aus dem bambergischen Hochstiftswappen erinnern an die lang währende Beziehung zum Bistum Bamberg. Im Jahr 1062 schenkte Heinrich IV. Teile des heutigen Gemeindegebiets von Pinzberg dem Bistum.
Künstler
InfoField
  • UnbekanntUnknown
  • vectorized by Gliwi
Quelle [2]
Andere Versionen
SVG‑Erstellung
InfoField
 
Dieses Wappen wurde von Gliwi mit Inkscape erstellt.
 
Dieses SVG-Wappen wurde in der Grafikwerkstatt (de) überarbeitet.

Lizenz

Public domain
Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei. Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung.
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