Christopher_Loeak_portrait.PNG(219 × 327 Pixel, Dateigröße: 178 KB, MIME-Typ: image/png)

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Beschreibung

Beschreibung
English: Marshallese president, Christopher Loeak at his inaguaration
Datum
Quelle http://www.rmi-op.net/
Urheber Government of Marshall Islands

Lizenz

Public domain Diese Datei ist gemeinfrei, weil die Marshall-Inseln nur eine sehr eingeschränkte Gesetzgebung zum Urheberrecht haben, und dieses Werk nicht davon betroffen ist. Die Marshall-Inseln sind keinerlei internationalen Konventionen oder Verträgen zum Urheberrecht beigetreten (Übersicht).

Zur Verwendung dieser Vorlage reicht es nicht aus, dass die Datei auf den Marshall-Inseln veröffentlicht wurde. Vielmehr muss der Urheber Staatsbürger der Marshall-Inseln ohne weitere Staatsangehörigkeit sein, und während der Veröffentlichung seinen Wohnsitz auf den Marshall-Inseln gehabt haben. Wenn nicht alle diese Kriterien zutreffen, kann das Werk dennoch außerhalb der Marshall-Inseln urheberrechtlich geschützt sein. Insbesondere bisher unveröffentlichte Werke können außerhalb der Marshall-Inseln unter das Urheberrecht fallen.

Das "Gesetz über unerlaubte Kopien von aufgezeichnetem Material" (Unauthorized Copies of Recorded Materials Act, 1991) verleiht einigen marshallesischen Werken eingeschränkten intellektuellen Schutz für Tonaufnahmen sowie Bild- und Tonaufnahmen.

Mehr Informationen zum urheberrechtlichen Status von marshallesischen Werken, siehe hier, hier und hier.


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Copyright notes

Copyright notes
Nach U.S. Circ. 38a. haben die folgenden Staaten weder die Berner Übereinkunft noch ein anderes Urheberrechtsabkommen unterzeichnet:
  • Äthiopien, Eritrea, Irak, Iran, Marshallinseln, Osttimor, Palau, Somalia, Somaliland und Südsudan.

Urheberrechtsansprüche dieser Staaten, dies betrifft Werke, die von Staatsbürgern eines dieser Staaten innerhalb ihres Landes veröffentlicht werden, werden in anderen Staaten nicht anerkannt und sind daher in den meisten anderen Staaten, wie Deutschland, Österreich, und der Schweiz, gemeinfrei.

Allerdings ist folgendes zu beachten
  • Werke, die in diesen Staaten von Staatsbürgern eines Unterzeichnerstaates der Berner Übereinkunft veröffentlicht werden, genießen neben dem örtlichen Urheberrecht auch den Urheberrechtsschutz ihres Heimatstaates und sind daher auch international geschützt.
  • Werke, die gleichzeitig (d. h. innerhalb von 30 Tagen) in einem Unterzeichnerstaat der Berner Übereinkunft veröffentlicht werden, genießen zusätzlich zum örtlichen Urheberrecht auch den Urheberrechtsschutz des Fremdstaates, der unter Umständen eine längere Schutzdauer vorsieht.
  • Unveröffentlichte Werke aus diesen Ländern sind möglicherweise vollständig urheberrechtlich geschützt.
  • Ein Werk aus einem dieser Länder kann in den USA gemäß URAA urheberrechtlich geschützt werden, wenn das Heimatland des Werks einen Urheberrechtsvertrag oder eine Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten abschließt und das Werk in seinem Heimatland weiterhin urheberrechtlich geschützt ist.

(Hilf bitte mit, in deine Sprache zu übersetzen) Marshall Islands has enacted Unauthorized Copies of Recorded Materials Act, 1991 which came into force on 30 September 1991, it grants some Marshallese works limited, internal, intellectual property rights over sound and audio-visual recordings only.
Achtung: Nach den Regeln von Commons reicht dieser Baustein alleine nicht aus. Es muss auch ein Lizenzbaustein vorhanden sein, der beschreibt, wieso das Werk im Ursprungsstaat gemeinfrei ist.

Kurzbeschreibungen

Christopher Loeak

In dieser Datei abgebildete Objekte

Motiv

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aktuell11:53, 2. Sep. 2012Vorschaubild der Version vom 11:53, 2. Sep. 2012219 × 327 (178 KB)Hariboneagle927User created page with UploadWizard

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