Die Bluhm'sche Massentheorie wurde von Friedrich Bluhme in seinem Aufsatz „Die Ordnung der Fragmente in den Pandectentiteln“ 1818 begründet.[1] Sie beschreibt zum einen den Aufbau der Digesten, insbesondere die Anordnung der leges in den einzelnen Titeln; zum anderen bietet sie einen Erklärungsansatz für die Frage, wie die Juristen Kaiser Justinians bei der Erstellung der Digesten gearbeitet haben.

Kompilation von 530 n. Chr. Bearbeiten

Ende 530 erteilte Justinian dem Juristen Tribonian den Auftrag eine Kommission zu bilden, die das klassische Recht in einem Sammelwerk zusammenführen würde. Unter Federführung Tribonians erhielten in der Folge sechs Kommissionäre und elf zusätzliche Rechtsgelehrte freie Hand darüber, alle verfügbaren (vor-)klassischen Texte dahin auszuwerten, ob sie für eine Gesetzessammlung in Betracht kommen. Diese sollten als „Digesten“ ein Buch des kompilatorischen Gesamtwerk Justinians bilden. Auf ein Zwanzigstel des Materials reduziert, wurden 9142 Exzerpte (430 Sachtitel) von 39 Juristen dabei auf 50 Bücher (libri) verteilt und in Anlehnung an klassische Werktitel als Digesten beziehungsweise Pandekten zusammengesammelt.[2] Hierüber gab Tribonian selbst bereits Auskunft.

Die Feststellungen Bluhmes Bearbeiten

Bluhme erschloss aus der Anordnung der Stoffe des Werkes, dass drei Unterausschüsse gebildet worden sein mussten, die sich jeweils mit einem bestimmten Teil der Lektüre der Urtexte beschäftigt hatten und nach getroffener Auswahl zusammenstellten.[2] Die jeweiligen redaktionellen Bearbeitungen der Papiermassen wurden sodann hintereinandergestellt. Nachdem Bluhme festgestellt hatte, dass die Abfolge der Fragmente in den Digestentiteln D. 50,16 (De verborum significatione – Über die Bedeutung der Wörter) und D. 50,17 (De diversis regulis iuris antiqui – Von alten Rechtsregeln) ganz bestimmten Regeln folgten und innerhalb der einzelnen Digestentitel die Exzerpte aus bestimmten Gruppen klassischer Juristenschriften beieinander standen, bemühte er sich um eine Erklärung dafür:[3]

  1. Die 1. Gruppe umfasst hauptsächlich Ausschnitte aus Kommentarwerken der spätklassischen Autoren zum alten ius civile, die libri ad Sabinum der Autoren Ulpian und Paulus; man nennt diese Gruppe daher „Sabinusmasse“.
  2. Die 2. Gruppe umfasst die sogenannte „Ediktsmasse“, die im Kern Auszüge aus den Ediktskommentaren (libri ad edictum) behandelt, Honorarrecht (ius honorarium) der Hoch- und Spätklassiker.
  3. Die 3. Gruppe umfasst die Responsen und Quästionensammlungen Papinians, Paulus’ und Ulpians, Bestandteile der römisch-klassischen Problemliteratur, wobei die Papinianfragmente zumeist den Anfang bilden, weshalb die Bezeichnung „Papinianmasse“ resultiert.
  4. In manchen Titeln erscheint eine kleine 4. Gruppe (sogenannte „Appendixmasse“) aus verschiedenen Werken. Die zugrundeliegende Literatur wurde insoweit auf die Sachbücher verteilt, weil sie erst nach Beginn der redaktionellen Arbeiten zugänglich wurde.[2]

Literatur Bearbeiten

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft, 4. Band, 1820, S. 257–472; wiederveröffentlicht in der italienischen Zeitschrift Labeo 6, 1960, 50 ff.
  2. a b c Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 52–56.
  3. Tony Honoré: Justinian's Digest: The Distribution of Authors and Works to the Three Committees Roman Legal Tradition, 3/2006 (englisch)