Berliner Vertrag (1926)

Völkerrechtlicher Vertrag

Der Berliner Vertrag war ein am 24. April 1926 zwischen der Weimarer Republik und der UdSSR geschlossener Freundschaftsvertrag. Er war die Fortsetzung des Vertrags von Rapallo (1922) und sollte der UdSSR zeigen, dass das Deutsche Reich auch nach den Verträgen von Locarno mit dem Westen und dessen Verbündeten mit der UdSSR zusammenarbeiten wollte. Er brachte aber nur wenig Neues.

Deutsch-sowjetischer Vertrag von Berlin
Kurztitel: Berliner Vertrag
Datum: 24. April 1926
Inkrafttreten: 29. Juni 1926
Fundstelle: Ingo von Münch: Deutsch-sowjetische Verträge. De Gruyter, 1971, ISBN 3-11-003933-8, S. 42
Vertragstyp: Bilateral
Rechtsmaterie: Freundschaftsvertrag
Unterzeichnung: 24. April 1926
Ratifikation: N/A
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Inhalt Bearbeiten

Der Vertrag enthielt Vereinbarungen über den Handel und über die bereits bestehende militärische Zusammenarbeit, die im Dezember 1926 vom Manchester Guardian aufgedeckt wurde. Die Weimarer Republik sicherte der Sowjetunion zu, im Falle eines Krieges der Sowjetunion gegen einen Drittstaat neutral zu bleiben. Diese Neutralität bezog sich vor allem auf einen Krieg zwischen dem nach dem Ersten Weltkrieg aus deutschen und russischen Gebieten gegründeten Polen und der Sowjetunion. Auf Grund der Neutralität des Deutschen Reichs wäre ein Eingreifen Frankreichs schwieriger geworden.

Entwicklung Bearbeiten

Die Regierung des Deutschen Reiches war selbst an einer Schwächung Polens interessiert, da einflussreiche deutsche Kreise eine Wiederherstellung der Ostgrenzen von vor dem Ersten Weltkrieg anstrebten. Der deutsche Reichsaußenminister Gustav Stresemann wollte darüber hinaus die Sowjetunion „mäßigen“ und zwischen den Westmächten und der Sowjetunion vermitteln.

Am 29. Juni 1926 wurden die Ratifikationsurkunden in Berlin ausgetauscht.[1][2] Damit trat gemäß Artikel 4 der Vertrag in Kraft.

Der Vertrag hatte ursprünglich eine Laufzeit von fünf Jahren. Die Regierung Brüning beschloss am 24. Juni 1931 eine Verlängerung um drei Jahre, die allerdings erst am 5. Mai 1933 unter Hitler in Moskau ratifiziert wurde.[3][4][5]

Literatur Bearbeiten

  • Helmuth K. G. Rönnefahrt, Heinrich Euler: Konferenzen und Verträge. Vertrags-Ploetz. Handbuch der geschichtlich bedeutsamen Zusammenkünfte und Vereinbarungen. Teil II. 4. Band: Neueste Zeit, 1914–1959. 2. erweiterte und veränderte Auflage. Ploetz Verlag, Würzburg 1959, S. 99f.

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Kurze politische Nachrichten. In: Freie Stimmen. Deutsche Kärntner Landes-Zeitung / Freie Stimmen. Süddeutsch-alpenländisches Tagblatt. Deutsche Kärntner Landeszeitung, 3. Juli 1926, S. 2 (online bei ANNO).Vorlage:ANNO/Wartung/fst
  2. Deutschland. In: Der österreichische Volkswirt, 10. Juli 1926, S. 23 (online bei ANNO).Vorlage:ANNO/Wartung/ovw
  3. Magnus Brechtken: Die nationalsozialistische Herrschaft 1933–1939, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2004, ISBN 3-534-15157-7, S. 122.
  4. Rainer F. Schmidt: Die Aussenpolitik des Dritten Reiches 1933-1939. Klett-Cotta 2002, ISBN 3-608-94047-2, S. 141.
  5. Deutsch-russische Annäherung. Verlängerung des Freundschaftsvertrages. In: Kleine Volks-Zeitung, 6. Mai 1933, S. 2 (online bei ANNO).Vorlage:ANNO/Wartung/kvz