Ausbildungsvergütung (Deutschland)

rechtliches Konzept

Ausbildungsvergütung ist die für die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit den Auszubildenden von den Ausbildenden zu gewährende angemessene Vergütung (§ 17 BBiG).

Geschichte Bearbeiten

Mit der Entstehung der Zünfte im 11. bis 14. Jahrhundert bildete sich in Deutschland die Lehre als Form der Berufsausbildung heraus. Der Lehrling erhielt jedoch keine Ausbildungsvergütung, sondern Unterkunft und Verpflegung gestellt. Im Gegenzug war die Familie des Lehrlings verpflichtet, dem Meister ein Lehrgeld zu zahlen. Erst im 19. Jahrhundert wurde es zur Norm, dass auf ein Lehrgeld verzichtet wurde. Mit der Verabschiedung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im Jahr 1969 wurde die Zahlung einer Ausbildungsvergütung im Rahmen der dualen Berufsausbildung gesetzliche Pflicht.

Gesetzliche Regelung Bearbeiten

Die Vergütung bemisst sich nach Monaten und ist für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen (§ 18 BBiG). Die Vergütung ist auch zu zahlen für die Zeit einer Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn die Berufsbildung ausfällt oder der Auszubildende aus in seiner Person liegenden Gründen unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen, beispielsweise im Krankheitsfall (§ 19 BBiG). Die Zahlung der Vergütung an gesetzlichen Feiertagen regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), das auch für die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gilt (§ 1 Abs. 2 EFZG).[1]

Diese Regelungen sind unabdingbar (§ 25 BBiG).

Die verspätete Anzeige einer Erkrankung hat zwar keinen Einfluss auf den Fortzahlungsanspruch der Ausbildungsvergütung,[2] kann aber nach Abmahnung im Wiederholungsfall zur Kündigung führen.

Höhe der Ausbildungsvergütung Bearbeiten

Die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten unterliegt nicht dem deutschen Mindestlohngesetz (§ 22 Abs. 3 MiLoG).

Die Ausbildungsvergütung ist meist in Tarifverträgen festgelegt. Die Höhe der Ausbildungsvergütung variiert nach Berufen und Bundesländern. Die Ausbildungsvergütung muss mit den Ausbildungsjahren ansteigen (§ 17 BBiG). Während ein Friseur in den neuen Bundesländern im ersten Lehrjahr 2018 durchschnittlich 325 € im Monat erhielt, kam ein Fahrzeuginnenausstatter in den alten Bundesländern auf 804 €.[3]

Die Höhe der Ausbildungsvergütungen ist regelmäßig in der politischen Diskussion.

  • Zum einen wird darauf hingewiesen, dass die Ausbildungsvergütungen in einigen Branchen unangemessen niedrig seien.
  • Zum anderen wird das Niveau der Ausbildungsvergütungen insgesamt als Grund für eine mangelnde Ausbildungsbereitschaft der Betriebe betrachtet.

Die Ausbildungsvergütung ist nicht mehr angemessen, wenn sie weniger als 80 Prozent der tariflich festgelegten Ausbildungsvergütung in der Branche beträgt.[4]

Seit 2020 ist die Mindesthöhe der Ausbildungsvergütung in § 17 des Berufsbildungsgesetzes festgelegt. Die Mindestausbildungsvergütung beträgt für Auszubildende, deren Ausbildung 2021 begann, 550 Euro. Für die Folgejahre beträgt sie 585/620 Euro (2022/2023). Im zweiten, dritten und vierten Lehrjahr hat sie 18 bzw. 35 bzw. 40 % höher zu liegen als im ersten Ausbildungsjahr. Damit ergibt sich für Auszubildende, deren Ausbildung 2023 beginnt, folgende Mindestvergütung: Im ersten Jahr der Ausbildung 620 Euro, im zweiten Jahr 731,60 Euro, im dritten Jahr 837 Euro und im vierten Jahr 868 Euro. Zu beachten ist, dass es sich um Bruttovergütungen handelt, von denen ca. 20 % Sozialversicherungsbeiträge abgehen.

Die Höhe der Mindestvergütung wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Januar 2024, neu festgelegt.[5] Für Auszubildende, deren Ausbildung 2024 beginnt, wurde die Mindestvergütung auf 649 Euro im ersten Ausbildungsjahr festgelegt.[6]

Steuerliche Behandlung Bearbeiten

Im steuerlichen Sinne gehört die Ausbildungsvergütung unabhängig von ihrer Höhe zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Ob Lohnsteuer einzubehalten ist, hängt von der Höhe der Ausbildungsvergütung und den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Lohnsteuerklasse) des Auszubildenden ab. Im Jahr 2024 fällt bei einem unverheirateten Auszubildenden in Lohnsteuerklasse 1 bis zu einem Bruttoarbeitslohn von ca. 1.350 Euro im Monat keine Lohnsteuer an.

Sozialversicherung Bearbeiten

Obwohl die Vergütung in aller Regel weniger als 2.000 Euro beträgt, handelt es sich bei einer Berufsausbildung nicht um einen Midijob. Insofern sind die Beiträge zur Sozialversicherung in voller Höhe zu tragen (Juli 2023 19,6 %, in Sachsen 20,1 %). Dazu kommt die Hälfte des Zusatzbeitrages zur Krankenkasse – das sind aktuell (2023) in der Regel zwischen 1,1 und 2 % des Bruttoeinkommens.

Mobilitätsprämie Bearbeiten

Für den Zeitraum von 2021 bis 2026 wurde die Mobilitätsprämie als befristete steuerliche Förderung für Geringverdiener eingeführt. Diese können auch Auszubildende erhalten. Voraussetzung ist ein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag und ein Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern.

Siehe auch Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Ausbildung: Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) Website der IHK Düsseldorf, abgerufen am 31. Mai 2019
  2. BAG DB 1971, 2265
  3. Tarifliche Ausbildungsvergütungen 2018 in den alten und neuen Ländern (Memento des Originals vom 13. Mai 2019 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bibb.de Datenbank Ausbildungsvergütungen des Bundesinstituts für Berufsbildung (BBiB)
  4. BAG 9 AZR 108/14 Angemessene Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung. In: Das Bundesarbeitsgericht www.bundesarbeitsgericht.de > Entscheidungen. 29. April 2015, abgerufen am 30. Oktober 2022.
  5. Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung. In: www.gesetze-im-internet.de. Bundesamt für Justiz, abgerufen am 30. Oktober 2022.
  6. Mindestausbildungsvergütung: So hoch ist sie 2024. Deutsche Handwerks Zeitung, 26. Oktober 2023, abgerufen am 19. November 2023.