Steuerermäßigung

Verringerung des Steuersatzes oder des festgesetzten tariflichen Steuerbetrages
(Weitergeleitet von Absetzbetrag)

Unter Steuerermäßigung versteht man eine Verringerung des Steuersatzes oder des festgesetzten tariflichen Steuerbetrages, nicht hingegen eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage. Im Falle der Verminderung des Steuerbetrages spricht man auch von Abzugsbetrag oder Absetzbetrag (vor allem in Österreich).

Grundlagen Bearbeiten

Der ermäßigte Steuerbetrag ( ) wird aus der Bemessungsgrundlage ( ), dem tariflichen Steuersatz ( ) und dem Abzugsbetrag ( ) folgendermaßen berechnet:

 

Der ermäßigte Steuersatz ( ) ergibt sich daraus zu

 

Deutschland Bearbeiten

Bei der Umsatzsteuer ermäßigt sich der reguläre Steuersatz von 19 % auf 7 % in einer Vielzahl von Fällen, z. B. für Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker[5] oder für die Lieferung frischer Schnittblumen.[6]
Die Steuermesszahlen ermäßigen sich auf 56 % bei Hausgewerbetreibenden.[7]
Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich um die ausländische Steuer, soweit diese der deutschen Körperschaftsteuer entspricht.[8]

Österreich Bearbeiten

Unterschied Deutschland/Österreich in der Einkommensbesteuerung Bearbeiten

Während in Deutschland die Steuerermäßigung höchstens so hoch sein kann wie die zu zahlende Steuer (vor Ermäßigung) – der Steuerbetrag also höchstens auf Null schrumpfen kann, besteht in Österreich durch Anwendung der Absetzbeträge die Möglichkeit, dass der Steuerbetrag auch negativ ausfällt, dies mithin also zu einer Erstattung führt. Allerdings ist dieser Erstattungsbetrag in Österreich unter Maßgabe der Regelungen des § 33 Abs. 8 EStG §33 Abs. 8 EStG gedeckelt, womit der Absetzbetrag in diesen Fällen nicht vollständig ausgeschöpft werden kann.

Siehe auch Bearbeiten

Weblink Bearbeiten

Wiktionary: Absetzbetrag – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. § 34c EStG
  2. § 34g EStG
  3. § 35 EStG
  4. § 35a EStG
  5. § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG
  6. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
  7. § 11 Abs. 3 GewStG
  8. § 26 KStG