Übertragbarkeit

(technische) Möglichkeit oder die Berechtigung zur Übernahme oder Benutzung einer Sache

Übertragbarkeit ist die (technische) Möglichkeit oder die rechtliche Befugnis, Gegenstände oder Eigenschaften von einem Rechtssubjekt oder Rechtsobjekt auf ein anderes übergehen zu lassen.

Allgemeines Bearbeiten

Die Übertragbarkeit betrifft eine Vielzahl von Fachgebieten. Rechtssubjekte können natürliche oder juristische Personen sein, zwischen denen Rechtsobjekte oder Eigenschaften übertragen werden sollen. Der Gegenstand (Rechtsobjekt) wird im Recht als Oberbegriff aufgefasst für Sachen, Forderungen, Immaterialgüterrechte sowie Vermögensrechte, nicht jedoch für Persönlichkeits- und Familienrechte.[1]

Fachgebiete Bearbeiten

Zu den Fachgebieten, die mit der Übertragbarkeit befasst sind, gehören insbesondere:

Folgen Bearbeiten

Die Übertragbarkeit von Rechtsobjekten sorgt für ihre Fungibilität oder Mobilität, so dass sie nicht dauerhaft bei ihrem Rechtsinhaber verbleiben müssen. Hierdurch wird ihre Verkehrsfähigkeit sichergestellt. Nicht nur einzelne Sachen, sondern auch Sachgesamtheiten (Fuhrpark) oder Vermögensmassen (Unternehmenskauf, Erbschaftsvermögen) sind unter bestimmten Voraussetzungen übertragbar. Durch Übertragbarkeit kann die Wirtschaft erst funktionieren, so dass sich bei Transaktionen wie dem Kaufvertrag ein Preis (Börsenkurs, Goldpreis, Silberpreis, Marktpreis, Metallwert, Substanzwert, Sammlerwert) bilden kann.

Siehe auch Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Otto Palandt/Jürgen Ellenberger, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, Vorbemerkung § 90, Rn. 2
  2. BGH NJW 1977, 199, 200
  3. Christian Hattenhauer, Einseitige private Rechtsgestaltung, 2011, S. 403
  4. RG 148, 147
  5. BGH, Urteil vom 16. November 2017, Az.: IX ZR 21/17
  6. Kerstin Zähle/Holger Truckenbrodt, Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss, 2017, S. 142 ff.
  7. Anja Kribernegg, Software - Test It Profession@lly, 2013, S. 75