Der Unterricht Werte und Normen ist ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) im Land Niedersachsen, den die „[…] Schule […] vom 5. Schuljahrgang an einzurichten [hat], wenn mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler […]“ nicht am Religionsunterricht teilnehmen.[1] Es ist somit Ersatzfach zum Religionsunterricht. „Im Fach Werte und Normen sind religionskundliche Kenntnisse, das Verständnis für die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen und der Zugang zu philosophischen, weltanschaulichen und religiösen Fragen zu vermitteln.“[2] Das Fach Werte und Normen ist als Prüfungsfach in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg vorgesehen.[3] „Der Unterricht Werte und Normen soll vorrangig von Lehrkräften mit philosophischer, religionswissenschaftlicher oder gesellschaftswissenschaftlicher Ausbildung erteilt werden.“[4]

Geschichte Bearbeiten

1970 wurde mithilfe des abgeschlossenen Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und der Freireligiösen Landesgemeinschaft der erste religionskundliche Unterricht eingerichtet. Infolgedessen entstand 1974 in den allgemeinbildenden Schulen Niedersachsens der erste „Werte und Normen-Kurs“, für Schülerinnen und Schüler, die weder am Religionsunterricht noch am religionskundlichen Unterricht teilnehmen wollen.[5][6]

Rechtliche Situation Bearbeiten

Werte und Normen ist ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) im Land Niedersachsen.[1]

„Im Fach Werte und Normen sind religionskundliche Kenntnisse, das Verständnis für die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen und der Zugang zu philosophischen, weltanschaulichen und religiösen Fragen zu vermitteln.“

§ 128 Absatz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG)[2]

Eine „[…] Schule hat den Unterricht Werte und Normen als ordentliches Lehrfach vom 5. Schuljahrgang an einzurichten, wenn mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler […]“ nicht am Religionsunterricht teilnehmen.[7] „Bei der Unterrichtsorganisation […]“ hat die Schule „[…] die Möglichkeiten von klassen- oder jahrgangsübergreifendem Unterricht zu nutzen, wobei im Sekundarbereich I aus fachdidaktischen und -methodischen Gründen nicht mehr als drei Schuljahrgänge zusammengefasst werden sollten.“[8] Der Unterricht Werte und Normen „[…] kann auch dann eingerichtet werden, wenn die Mindestzahl von zwölf Teilnehmerinnen und Teilnehmern durch Zusammenfassung der Schülerinnen und Schüler benachbarter Schulen erreicht wird“; „[v]oraussetzung ist, dass die Zusammenfassung nach den örtlichen und schulischen Gegebenheiten vertretbar ist.“[9]

Hat eine Schule den Unterricht Werte und Normen eingerichtet, so sind alle, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, stattdessen zur Teilnahme am betreffenden Unterricht verpflichtet. „In der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg kann die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen auch durch die Teilnahme am Unterricht im Fach Philosophie erfüllt werden, wenn die Schule diesen Unterricht eingerichtet hat.“[10]

„Der Unterricht Werte und Normen soll vorrangig von Lehrkräften mit philosophischer, religionswissenschaftlicher oder gesellschaftswissenschaftlicher Ausbildung erteilt werden.“[4]

Kerncurricula für Werte und Normen existieren für die Haupt-,[11] die Real-,[12] die Ober-[13] und die Integrierte Gesamtschule[14][15] sowie für das Gymnasium,[15][16] das Berufliche Gymnasium,[15] das Abendgymnasium[15] und das Kolleg.[15] Für die Schuljahrgänge 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule existieren zudem Ergänzende Curriculare Vorgaben für Werte und Normen.[17]

Sobald dafür „[…] die erforderlichen Unterrichtsangebote entwickelt sind und geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen“, ist „[d]as Fach Werte und Normen […] als Prüfungsfach in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg einzurichten […]“.[3]

In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe kann (im Rahmen des Angebots der Schule) im Gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt von der Schülerin oder dem Schüler das Unterrichtsfach Werte und Normen – im Gegensatz zu den Unterrichtsfächern Religion und Philosophie – nur als Ergänzungsfach und nicht als Schwerpunktfach belegt werden.[18] Um als Prüfungsfach gewählt werden zu können, muss „[d]as Fach […] an der Schule als Prüfungsfach schulbehördlich genehmigt worden sein.“[19] Als Prüfungsfach ist es – im Gegensatz zu den Unterrichtsfächern Religion und Philosophie (bei letzterem unter der Voraussetzung, dass es an der Schule als Prüfungsfach eingeführt worden ist) – nur mit grundlegendem Anforderungsniveau, aber nicht mit erhöhtem Anforderungsniveau wählbar.[19][20]

Werte und Normen ist das einzige Fach, für das die Festlegung der in diesem zu vermittelnden Kenntnisse (einschließlich des zu vermittelnden Verständnisses und Zuganges) im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) erfolgt.

Das Fach Werte und Normen als Prüfungsfach in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg Bearbeiten

§ 190 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) schreibt vor, dass „[d]as Fach Werte und Normen (§ 128) […] als Prüfungsfach in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg einzurichten [ist], sobald hierfür die erforderlichen Unterrichtsangebote entwickelt sind und geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen.“[3] Ein paar Gymnasien, Berufliche Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs bieten das Fach Werte und Normen inzwischen auch als Prüfungsfach an[21] – teilweise auch eingeschränkt nur als fünftes Prüfungsfach (in dem eine mündliche Prüfung abzulegen ist)[22] –, mangels geeigneter Lehrkräfte wird es aber bis heute bei weitem noch nicht flächendeckend angeboten.[23] Das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) konstatiert daher mindestens seit dem Jahr 2012, dass sich „[…] die Aufgabe der Fort- u. Weiterbildung, d. h. der Qualifizierung von Lehrkräften zur Erteilung von Unterricht in einem neuen Lehrfach“ „[…] in besonderer Dringlichkeit […]“ stelle.[24]

Erprobungsphase im Fach Werte und Normen in der Grundschule Bearbeiten

Das Niedersächsische Kultusministerium führt ab dem Schuljahr 2017/18 eine Erprobungsphase im Fach Werte und Normen in der Grundschule durch. „Nachdem eine erste Phase der Erprobung im Schuljahr 2017/18 an mehreren Grundschulen von im Fach grundständig ausgebildeten Lehrkräften mit großem Erfolg durchgeführt wurde, können an der zweiten, auf zwei Schuljahre ausgelegten Phase nun auch fachfremd unterrichtende Lehrkräfte den Unterricht erteilen. Sie erhalten in Kooperation mit dem NLQ eine begleitende Qualifizierung, die in insgesamt sieben Modulen die entsprechenden fachlichen und pädagogischen Grundlagen beinhaltet.“[25]

Weltanschauliche Neutralität Bearbeiten

Aus der Unverletzlichkeit der „[…] Freiheit des Glaubens, des Gewissens und d[er] Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses […]“ gemäß Art. 4 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) wird der Grundsatz der weltanschaulichen Neutralität des Staates abgeleitet, der dem Staat religiös-weltanschauliche Neutralität gebietet.[26][27] An dieses Gebot ist er auch bezüglich der Schule und auch beim Unterricht Werte und Normen gebunden.

Der Religionsunterricht – und nur dieser – wird gemäß Art. 7 Absatz 3 Satz 2 GG und § 125 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG)[28] „[…] in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt“ und ist somit eine res mixta (lateinisch für „vermischte Sache“), eine gemeinsame Angelegenheit des Staates einerseits und der jeweiligen Religionsgemeinschaft(en) andererseits. Da der Religionsunterricht nicht in der alleinigen Verantwortung des Staates erfolgt und die Grundsätze der Religionsgemeinschaften – trotz der Tatsache, dass einige Religionsgesellschaften gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Absatz 5 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind oder ihnen gleiche Rechte gewährt worden sind (genauso wie auch einige(n) Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung gemäß Art. 137 Absatz 7 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 in Verbindung mit den zuvor genannten Artikeln) – nicht dem Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität unterliegen, muss der Religionsunterricht nicht unter Einhaltung dieses Gebotes erteilt werden.[6]

Siehe auch Bearbeiten

Literatur Bearbeiten

  • Martina Langen: Das Unterrichtsfach Werte und Normen. GRIN Verlag, München 2008, ISBN 978-3-640-16537-7.
  • Friedrich Stäblein: Die rechtliche Stellung des Ersatzunterrichts. In: Hartmut Zinser (Hrsg.): „Herausforderung Ethikunterricht“. Ethik, Werte und Normen als Ersatzfach in der Schule. Vorträge und Diskussionen des Symposiums „Ethik, Werte und Normen als Ersatzfach in den Schulen“ im Rahmen des Kongresses der Deutschen Vereinigung für Religionsgeschichte am 7. März 1991 in München (Grundwerte menschlichen Verhaltens in den Religionen). Diagonal-Verlag, Marburg 1991, ISBN 3-927165-12-3, S. 15–28.

Weblinks Bearbeiten

(deutsch).

Anmerkungen Bearbeiten

  1. a b § 128 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl., S. 165); Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (VORIS); abgerufen am 17. Juli 2014
  2. a b § 128 Absatz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 165); Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (VORIS); abgerufen am 17. Juli 2014
  3. a b c § 190 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 165); Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (VORIS); abgerufen am 17. Juli 2014
  4. a b Nr. 7.1 der Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen. Runderlass des [Niedersächsischen] Kultusministeriums vom 10. Mai 2011 – Aktenzeichen 33-82105 – VORIS-Nr.: 22410 – (SVBl. 2011 Nr. 7, S. 226); Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (VORIS); abgerufen am 17. Juli 2014
  5. Martina Langen: Das Unterrichtsfach Werte und Normen. GRIN Verlag, München 2006, ISBN 3-640-16537-3, S. 5.
  6. a b Christel Hasselmann: Jubiläum: 15 Jahre Fachverband Werte und Normen in Niedersachsen. Online in der WWW-Präsenz des Fachverbandes Werte und Normen in Niedersachsen e. V.; abgerufen am 18. Juli 2014
  7. § 128 Absatz 1 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 165); Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (VORIS); abgerufen am 17. Juli 2014
  8. Nr. 1.4 der Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen. Runderlass des [Niedersächsischen] Kultusministeriums vom 10. Mai 2011 – Aktenzeichen 33-82105 – VORIS-Nr.: 22410 – (SVBl. 2011 Nr. 7, S. 226); Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (VORIS); abgerufen am 17. Juli 2014
  9. Nr. 3.2 in Verbindung mit Nr. 2.2 der Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen. Runderlass des [Niedersächsischen] Kultusministeriums vom 10. Mai 2011 – Aktenzeichen 33-82105 – VORIS-Nr.: 22410 – (SVBl. 2011 Nr. 7, S. 226); Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (VORIS); abgerufen am 17. Juli 2014
  10. § 128 Absatz 1 Satz 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 165); Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (VORIS); abgerufen am 17. Juli 2014
  11. Werte und Normen. Kerncurriculum für die Hauptschule, Schuljahrgänge 5–10. (PDF; 216 kB) Herausgegeben vom Niedersächsischen Kultusministerium, 2009 (deutsch); Niedersächsischer Bildungsserver (NiBiS) des Niedersächsischen Landesinstitutes für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ); abgerufen am 22. September 2014.
  12. Werte und Normen. Kerncurriculum für die Realschule, Schuljahrgänge 5 – 10. (PDF; 222 kB) Herausgegeben vom Niedersächsischen Kultusministerium, 2009 (deutsch); Niedersächsischer Bildungsserver (NiBiS) des Niedersächsischen Landesinstitutes für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ); abgerufen am 22. September 2014.
  13. Werte und Normen. Kerncurriculum für die Oberschule, Schuljahrgänge 5–10. (PDF; 205 kB) Herausgegeben vom Niedersächsischen Kultusministerium, 2013 (deutsch); Niedersächsischer Bildungsserver (NiBiS) des Niedersächsischen Landesinstitutes für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ); abgerufen am 22. September 2014.
  14. Werte und Normen. Kerncurriculum für die Integrierte Gesamtschule, Schuljahrgänge 5–10. (PDF; 240 kB) Herausgegeben vom Niedersächsischen Kultusministerium, 2009 (deutsch); Niedersächsischer Bildungsserver (NiBiS) des Niedersächsischen Landesinstitutes für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ); abgerufen am 22. September 2014.
  15. a b c d e Werte und Normen. Kerncurriculum für das Gymnasium – gymnasiale Oberstufe, die Gesamtschule – gymnasiale Oberstufe, das Berufliche Gymnasium, das Abendgymnasium, das Kolleg. (PDF; 218 kB) Herausgegeben vom Niedersächsischen Kultusministerium, 2011 (deutsch); Niedersächsischer Bildungsserver (NiBiS) des Niedersächsischen Landesinstitutes für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ); abgerufen am 22. September 2014.
  16. Werte und Normen. Kerncurriculum für das Gymnasium, Schuljahrgänge 5–10. (PDF; 238 kB) Herausgegeben vom Niedersächsischen Kultusministerium, 2009 (deutsch); Niedersächsischer Bildungsserver (NiBiS) des Niedersächsischen Landesinstitutes für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ); abgerufen am 22. September 2014.
  17. Werte und Normen. Ergänzende Curriculare Vorgaben für die Integrierte Gesamtschule Schuljahrgänge 5–10. (PDF; 45 kB) Herausgegeben vom Niedersächsischen Kultusministerium, 2011 (deutsch); Niedersächsischer Bildungsserver (NiBiS) des Niedersächsischen Landesinstitutes für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ); abgerufen am 22. September 2014.
  18. Anlage 2 (zu § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1) der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 17. Februar 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2016 (Nds. GVBl. S. 149); Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (VORIS); abgerufen am 15. Januar 2017.
  19. a b Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1 und 2) der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 17. Februar 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2016 (Nds. GVBl. S. 149); Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (VORIS); abgerufen am 15. Januar 2017.
  20. Diese Einschränkungen gegenüber den Fächern Religion und Philosophie hat der Fachverband »Werte und Normen« – Ethische und Humanistische Bildung in Niedersachsen e. V. kritisiert in seiner Stellungnahme zum Änderungsentwurf über die „Verordnung über die gymnasiale Oberstufe“ (VO-GO) vom 10. Februar 2016 „Anhörfassung“. (Memento des Originals vom 15. Januar 2017 im Internet Archive; PDF; 5,8 MB)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.fv-wun.de fv-wun.de, 7. März 2016; abgerufen am 15. Januar 2017.
  21. Zum Beispiel das Gymnasium Bad Essen, die Kooperative Gesamtschule Schneverdingen, das Gymnasium Soltau und das Berufliches Gymnasium Wirtschaft der BBS 11 der Region Hannover – abgerufen am 17. Januar 2017.
  22. Werte und Normen. Wilhelm-Busch-Gymnasium, Stadthagen; abgerufen am 15. Januar 2017.
    Informationen zum Fach Werte und Normen. Gymnasium Rhauderfehn; abgerufen am 17. Januar 2017.
  23. Nicht als Prüfungsfach angeboten wird das Fach „Werte und Normen“ derzeit unter anderem am Niedersächsisches Internatsgymnasium Bad Bederkesa, am Humboldt-Gymnasium (Memento des Originals vom 17. Januar 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.humboldt-gymnasium.de Bad Pyrmont, am Gymnasium Burgdorf, am Kaiserin-Auguste-Viktoria-Gymnasium Celle, am Johannes-Althusius-Gymnasium Emden2. Quelle (PDF), am Theodor-Heuss-Gymnasium – Europaschule Göttingen, am Gymnasium Hankensbüttel, am Gymnasium Schillerschule Hannover (PDF) am Gymnasium Himmelsthür, am Gymnasium-Hittfeld (PDF) am Gymnasium Nordhorn, am Graf-Anton-Günther-Schule – Gymnasium des Landkreises Oldenburg Oldenburg, an der Ernst-Reuter-Schule Pattensen (PDF) Kooperative Gesamtschule, am Bernhard Riemann Gymnasium Scharnebeck, am Otto-Hahn-Gymnasium Springe (Memento des Originals vom 17. Januar 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ohgspringe.de, am Gymnasium Sulingen, am Herzog-Ernst-Gymnasium Uelzen, am Gymnasium Mellendorf Wedemark und am Gymnasium Wildeshausen (PDF) – alle abgerufen am 17. Januar 2017.
  24. Werte und Normen. Niedersächsischer Bildungsserver (NiBiS), Land Niedersachsen – Niedersächsisches Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ); abgerufen am 15. Januar 2017.
  25. Werte und Normen in der Grundschule Bek. d. MK v. 9. Mai 2018 – 36-82105/50-10 (SVBl. 2018 Nr. 6. (PDF; 755 kB) S. 302)mk.niedersachsen.de – Niedersächsisches Kultusministerium; abgerufen am 9. Juni 2018. Jens Aden: Werte und Normen in der Grundschule. Ein etabliertes Fach mit neuer Aktualität in der Erprobungsphase. In: SchulVerwaltung Niedersachsen, 10, 2017, S. 264 ff.
  26. Gerhard Czermak: Religions- und Weltanschauungsrecht. Eine Einführung. In Kooperation mit Eric Hilgendorf (= Springer-Lehrbuch.). Springer-Verlag, Berlin/Heidelberg 2008, ISBN 978-3-540-72048-5 (Print) ISBN 978-3-540-72049-2 (Online) doi:10.1007/978-3-540-72049-2, S. 85–98 (Auszug).
  27. Stefan Huster: Der Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates – Gehalt und Grenzen. Vortrag, gehalten vor der Juristischen Gesellschaft zu Berlin am 19. Mai 2004 (= Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin. Heft 176). De Gruyter Rechtswissenschaften, Berlin 2004, ISBN 3-89949-208-0 (Auszug). Das Konzept Husters (Professor für öffentliches Recht an der Juristischen Fakultät und einer der Tragenden Wissenschaftler des Research Departments Centrum für Religionswissenschaftliche Forschung (CERES) der Ruhr-Universität Bochum) wird teilweise kritisiert vom Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) Hans Michael Heinig – der zugleich auch Mitglied der Präsidialversammlung des Deutschen Evangelischen Kirchentages ist – in dessen Festvortrag: Die religiös-weltanschauliche Neutralität nach dem Grundgesetz. Festvortrag anlässlich der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft in der Universität Potsdam an Herrn OKR i. R. Dr. Joachim Gaertner, Potsdam, 15. Juni 2009. In: epd-Dokumentation des Evangelischen Pressedienstes (epd), 31/2009, S. 17–23. uni-potsdam.de (PDF; 122 kB; deutsch).
  28. § 125 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 165); Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (VORIS); abgerufen am 17. Juli 2014