Die Medaillenverordnung, abgekürzt MedaillenV oder MedVO, ist eine Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz der deutschen Euro-Gedenkmünzen in Deutschland.

Basisdaten
Titel: Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmünzen
Kurztitel: Medaillenverordnung
Früherer Titel: Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken
Abkürzung: MedaillenV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 10 MünzG
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Münzrecht
Fundstellennachweis: 690-2-2
Ursprüngliche Fassung vom: 13. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3520)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1975
Letzte Neufassung vom: 31. Oktober 2005
(BGBl. I S. 3117)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
5. November 2005
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Urteile Bearbeiten

Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied in einem Urteil vom 20. März 2001 (Aktenzeichen: 3 U 3914/00):

Herstellung und Verbreitung von Einkaufswagen-Chips in der Größe und Stärke eines 1-DM-Stücks verstoßen bei bewusstem und planmäßigem Vorgehen gegen § 3 Medaillenverordnung, § 1 UWG.[1]

Weblinks Bearbeiten

Quellen Bearbeiten

  1. Urteil des OLG Nürnberg zu Einkaufswagen-Chips in Münzgröße, 20. März 2001