Interamerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte

internationales Gericht für den Menschenrechtsschutz nach der Amerikanischen Menschenrechtskonvention

Der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte (Abkürzung IAGMR, englisch Inter-American Court of Human Rights, kurz IACHR, auch IACtHR) ist ein internationales Gericht mit Sitz in San José, Costa Rica, das 1979 auf Grundlage der Amerikanischen Menschenrechtskonvention (AMRK) gegründet wurde. Gemeinsam mit der Interamerikanischen Kommission für Menschenrechte hat er die Aufgabe, die völkerrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte in den Ländern der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) durchzusetzen. Da die USA, Kanada und auch viele Karibikanrainerstaaten die AMRK nicht ratifiziert haben, wird das Interamerikanische System für Menschenrechte, das aus der Konvention und dem Gerichtshof besteht, auch als lateinamerikanisches System bezeichnet.

Logo des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Beratende Funktion Bearbeiten

Der Gerichtshof untersucht und beantwortet Anfragen, die von OAS-Organen oder -Mitgliedsstaaten bezüglich der Interpretation der Menschenrechtskonvention oder anderer, die Menschenrechte betreffenden Institutionen, gestellt werden. Er ist auch befugt, Ratschläge zu innerstaatlichen Gesetzen und Gesetzesentwürfen zu geben und zu untersuchen, ob sie im Einklang mit der Amerikanischen Menschenrechtskonvention stehen. Anfragen dieser Art gehen vergleichsweise selten ein, bis einschließlich 2016 waren es 22 Anfragen.[1]

Schiedsgerichtsfunktion Bearbeiten

 
Mitgliedsstaaten des IAGMR (2018)

Wenn ein Staat, der die AMRK ratifiziert hat, einer diesbezüglichen Verletzung angeklagt wird,[2] muss der Gerichtshof entscheiden.

Die Staaten, die die AMRK ratifiziert haben, unterliegen nicht automatisch der streitigen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs, sondern erst durch eine gesonderte Anerkennung. Von den 24 AMRK-Mitgliedern haben dies 21 getan. Es fehlen Dominica, Grenada und Jamaika. Zurzeit haben lediglich Argentinien, Bolivien, Kolumbien, Costa Rica, Chile, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Haiti, Honduras, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Suriname, Uruguay und Venezuela zugestimmt, sich allen Entscheidungen des Gerichtshofs zu unterwerfen. Die anderen Staaten müssen zu jedem (sie betreffenden) Urteil einzeln zustimmen.

Das Verfahren wird zunächst durch eine schriftliche Eingabe, die die Fakten des Falls, dessen Opfer, die Beweise und Zeugen benennt, eröffnet. Danach wird der Fall (falls er akzeptiert wird) im Beisitz von 5 Richtern verhandelt. Gegen die Urteile kann kein Einspruch erhoben werden (es gibt allerdings eine 90-tägige Frist für ein „Ersuchen um Interpretation“).

Zusammensetzung Bearbeiten

Wie in Kapitel VIII der Konvention festgehalten, besteht der Gerichtshof aus sieben Richtern „der höchsten moralischen Autorität“ aus den Mitgliedsstaaten der OAS. Sie werden von der Generalversammlung der OAS für eine sechsjährige Periode gewählt und können einmal wiedergewählt werden, wobei kein Staat zwei Staatsbürger zugleich im Gerichtshof haben kann.

Ein angeklagter Staat ohne „eigenen“ Richter kann verlangen, dass einer seiner Staatsbürger als Ad-hoc-Richter seinen Fall mitverhandelt.

Richter Bearbeiten

 
Sitzungssaal des IAGMR (2017)
 
Richter des IAGMR bei einer öffentlichen Sitzung (2017)

Der Gerichtshof hatte bzw. hat folgende Richter:

Position Name Herkunftsland Amtszeit
Präsident Roberto de Figueiredo Caldas Brasilien  Brasilien 2013–2018
Vizepräsident Eduardo Ferrer Mac-Gregor Poisot Mexiko  Mexiko 2013–2018
Richter Eduardo Vio Grossi Chile  Chile 2016–2021
Richter Humberto Sierra Porto Kolumbien  Kolumbien 2013–2018
Richterin Elizabeth Odio Benito Costa Rica  Costa Rica 2016–2021
Richter Eugenio Raúl Zaffaroni Argentinien  Argentinien 2016–2021
Richter Patricio Pazmiño Freire Ecuador  Ecuador 2016–2021

Frühere Richter Bearbeiten

Jahr Herkunftsland Richter Präsidentschaft
1979–1981 Kolumbien  Kolumbien César Ordóñez
1979–1985 Venezuela  Venezuela Máximo Cisneros Sánchez
1979–1985 Jamaika  Jamaika Huntley Eugene Munroe
1979–1985 Honduras  Honduras Carlos Roberto Reina 1981–1983
1979–1989 Costa Rica  Costa Rica Rodolfo E. Piza Escalante 1979–1981
1979–1989 Venezuela  Venezuela Pedro Nikken 1983–1985
1979–1991 Vereinigte Staaten  Vereinigte Staaten Thomas Buergenthal 1985–1987
1981–1994 Kolumbien  Kolumbien Rafael Nieto Navia 1987–1989, 1993–1994
1985–1989 Honduras  Honduras Jorge R. Hernández Alcerro
1985–1990 Uruguay  Uruguay Héctor Gros Espiell 1989–1990
1985–1997 Mexiko  Mexiko Héctor Fix-Zamudio 1990–1993, 1994–1997
1989–1991 Honduras  Honduras Policarpo Callejas
1989–1991 Venezuela  Venezuela Orlando Tovar Tamayo
1989–1994 Costa Rica  Costa Rica Sonia Picado Sotela
1990–1991 Argentinien  Argentinien Julio A. Barberis
1991–1994 Venezuela  Venezuela Asdrúbal Aguiar Aranguren
1991–1997 Nicaragua  Nicaragua Alejandro Montiel Argüello
1991–2003 Chile  Chile Máximo Pacheco Gómez
1991–2003 Ecuador  Ecuador Hernán Salgado Pesantes 1997–1999
1998–2003 Kolumbien  Kolumbien Carlos Vicente de Roux-Rengifo
1995–2006 Barbados  Barbados Oliver H. Jackman
1995–2006 Venezuela  Venezuela Alirio Abreu Burelli
1995–2006 Brasilien  Brasilien Antônio Augusto Cançado Trindade 1999–2003
2001–2003 Argentinien  Argentinien Ricardo Gil Lavedra
2004–2009 Mexiko  Mexiko Sergio García Ramírez 2004–2007
2004–2009 Chile  Chile Cecilia Medina Quiroga 2008–2009
2004–2015 Costa Rica  Costa Rica Manuel Ventura Robles
2004–2015 Peru  Peru Diego García-Sayán 2010–2013
2007–2012 Jamaika  Jamaika Margarette May Macaulay
2007–2012 Dominikanische Republik  Dominikanische Republik Rhadys Abreu Blondet
2007–2012 Argentinien  Argentinien Leonardo A. Franco
2010–2015 Uruguay  Uruguay Alberto Pérez Pérez

Bisherige Rechtsprechung Bearbeiten

Der erste behandelte Fall in der Geschichte des Gerichtshofs war die Entscheidung Asunto de Viviana Gallardo y otras. Bisher wurden vom Gerichtshof 336 streitige Fälle entschieden (Stand: August 2017).[3] Die Themenschwerpunkte waren Justizgrundrechte sowie Verstöße gegen die Interamerikanische Antifolterkonvention. In 113 der 120 ersten entschiedenen Fälle wurde, neben anderen Rechtsverletzungen, eine Verletzung der allgemeinen Schutzpflicht aus Art. 11 AMRK (Schutz der Ehre) festgestellt. Außerdem waren Rechtssicherheit, Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, die Achtung des Lebens und die Gedanken- und Meinungsfreiheit häufige Streitpunkte.[4]

Auswahl verhandelter Fälle:

Obwohl die Urteile des Gerichtshofes bindend sind, hat dieser keine effektiven Durchsetzungsmöglichkeiten, die mit denen der des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vergleichbar wären. Einmal im Jahr erstattet der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte der Generalversammlung der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) Bericht, inwieweit seine Urteile von den Mitgliedsstaaten vollzogen wurden. Bislang hat die OAS allerdings kaum Druck auf ihre Mitglieder ausgeübt, die Urteile zu vollstrecken.[6]

Literatur Bearbeiten

  • Inter-American Court of Human Rights: Annual Report of the Inter-American Court of Human Rights 2016. San José de Cosa Rica 2017.

Weblinks Bearbeiten

Commons: Inter-American Court of Human Rights – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Inter-American Court of Human Rights: Annual Report of the Inter-American Court of Human Rights 2016. San José de Cosa Rica 2017, S. 23.
  2. Dies kann nur von der Inter-Amerikanischen Kommission für Menschenrechte oder einem Mitgliedstaat erfolgen, aber – im Gegensatz zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – nicht von Staatsbürgern oder zivilgesellschaftlichen Organisationen der Mitgliedstaaten.
  3. Casos Contenciosos, abgerufen am 11. August 2017.
  4. Steiner, Christian/Leyers, Simone (2010): Impulsgeber für einen effektiven Grundrechtsschutz: Der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte. In: KAS-Auslandsinformationen 07/2010, S. 9–10.
  5. Oscar Lopez: International Court Rules in Favor of Trans Rights in Honduras. In: The New York Times. 29. Juni 2021, ISSN 0362-4331 (nytimes.com [abgerufen am 31. Dezember 2021]).
  6. Ebd. S. 11.