Rechtshandlung

erhebliches Handeln, Dulden oder Unterlassen
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Rechtshandlung ist in der Rechtswissenschaft ein rechtlich erhebliches Handeln, Dulden oder Unterlassen, bei dem die hieran von der Rechtsordnung geknüpften Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Handelnden eintreten. Gegenbegriff ist das Rechtsgeschäft.

Grundsätze in Deutschland Bearbeiten

Nicht jede menschliche Unternehmung ist von rechtlicher Bedeutung, an Rechtsfolgen ist nur rechtswirksames Handeln geknüpft. Der Mensch unterwirft sich als Rechtssubjekt dem Recht kraft seines Willens.[1] Welche Handlungen konkret mit dem Eintritt von Rechtswirkungen verbunden sind, ergibt sich aus der Rechtsordnung, die formierte Tatbestände vorhält. Die Bestimmung von Rechtsfolgen im Tatbestand, das Handeln wird nicht als final auf den Eintritt der Rechtsfolgen bezogen gedacht, führt zum Charakter als Rechtshandlung.[2]

Im BGB wird der Begriff Rechtshandlung nicht ausdrücklich verwendet. Die Motive bei Entstehung des BGB erläutern, dass sich bei Rechtshandlungen bestimmte Rechtsfolgen anschließen, „für deren Eintritt nach der Rechtsordnung gleichgültig ist, ob sie von den Handelnden gewollt oder nicht gewollt sind“.[3] Das Verhältnis der Begriffe „Rechtsgeschäft“, „Willenserklärung“ oder „Rechtshandlung“ zueinander, bereitet seit jeher Schwierigkeiten und ist bis heute wenig klar gestellt.[4] Der Gegenbegriff des Rechtsgeschäfts ist jedenfalls erst das Ergebnis der Rechtshandlung. Die Willenserklärung wiederum ist notwendiges Bestandteil des Rechtsgeschäfts.[5] Während beim Rechtsgeschäft die von den Vertragsparteien selbst geschaffenen Rechtsfolgen eintreten, werden bei der Rechtshandlung die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen hervorgerufen.

Unterschieden werden erlaubte und unerlaubte Handlungen. Bei den erlaubten Handlungen können weitere Unterteilungen vorgenommen werden in geschäftsähnliche Handlungen (etwa Mahnungen) und Realakte (Tathandlungen, etwa die Besitzaufgabe (§ 959 BGB)). Unerlaubte – und damit rechtswidrige – Handlungen lösen wegen ihrer Widerrechtlichkeit Rechtsfolgen aus. Dazu gehören die §§ 823 ff. BGB (deliktische Handlungen) oder auch Verstöße gegen schuldrechtliche Verbindlichkeiten (etwa § 280 BGB).

Des Weiteren wird der Begriff der Rechtshandlung im Insolvenz- und Vollstreckungsrecht verwendet. Dort bezeichnet er Handlungen, mit denen Schuldner beabsichtigen ihren Gläubigern Vermögenswerte zu entziehen.

EU-Recht Bearbeiten

Das EG-Recht verwendete noch den Begriff der Rechtshandlung für die Rechte oder Pflichten begründenden Akte der Gemeinschaftsorgane, also für Richtlinien, Verordnungen und Einzelentscheidungen. Hier deckte sich der Begriff eher mit der Gesetzgebung und dem Verwaltungsakt.[6]

Der Vertrag von Lissabon verringerte die Anzahl der Rechtsakte von 15 auf 5.[7]

Das EU-Recht unterscheidet zwischen Gesetzgebungsakte (Rechtsakten, die gemäß einem Gesetzgebungsverfahren angenommen werden, Art. 289 Abs. 3 AEUV) und Rechtsakten ohne Gesetzescharakter, Art. 290.

Siehe auch Bearbeiten

Wiktionary: Rechtshandlung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Literatur Bearbeiten

  • Reinhard Bork, Markus Gehrlein: Rechtshandlung. Aus dem Buch: Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung. RWS-Verlag, Köln 2020. S. 4–25.
  • Fritz Friedmann: Rechtshandlung im Gegensatz zu Rechtsgeschäft nach gemeinem Recht und BGB. C. Hinstorff, Rostock 1903.
  • Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung. Aus dem Buch: InsO: Kommentar zur Insolvenzordnung, hrsg. von Marie Luise Graf-Schlicker, Köln: RWS-Verlag, 2022. S. 1359–1361.

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Paul Geyer/Monika Schmitz-Emans (Hrsg.): Proteus im Spiegel, 2003, S. 146.
  2. Werner Flume: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Band 2 (Das Rechtsgeschäft), Springer, Berlin 1992. S. 106.
  3. Benno Mugdan, Motive zum BGB, Band I, 1899, S. 127, 421.
  4. Joachim Rückert, Martin Schermaier: Historisch-kritischer Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2007, vor § 104 Rn. 8.
  5. Otto Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. C. H. Beck, 73. Aufl., München 2014, ISBN 978-3-406-64400-9, Überblick vor § 104 Rnr. 2.
  6. Carl Creifelds: Rechtswörterbuch, 16. Auflage, 2000. S. 1071 f.
  7. Thomas Oppermann, Claus Dieter Classen, Martin Nettesheim: Europarecht. Verlag C.H.BECK oHG, 2021, ISBN 978-3-406-75971-0, § 9 Randnummer 67, doi:10.17104/9783406759710 (beck-elibrary.de [abgerufen am 21. März 2022]).