Gustav Radbruch

deutscher Rechtsgelehrter und Politiker (SPD), MdR

Gustav Radbruch (* 21. November 1878 in Lübeck; † 23. November 1949 in Heidelberg) war ein deutscher Politiker und Rechtswissenschaftler.

Gustav Radbruch (Aufnahme aus dem Reichstags-Handbuch 1920, I. Wahlperiode, Verlag der Reichsdruckerei, Berlin 1920)

Radbruch war in der Zeit der Weimarer Republik Reichsminister der Justiz. Er gilt als einer der einflussreichsten Rechtsphilosophen des 20. Jahrhunderts. Daneben genoss er auch als Strafrechtler, Kriminalpolitiker, Rechtshistoriker, Biograph und Essayist international großes Ansehen. Seine Hauptwerke wurden in zahlreiche Sprachen übersetzt. Für Radbruch ist das Recht eine wertbezogene, an der Idee der Gerechtigkeit auszurichtende Realität, die zum Gebiet der Kultur gehört, und damit zwischen Natur und Ideal steht.

Leben Bearbeiten

Herkunft und Ausbildung Bearbeiten

 
Katharineum zu Lübeck
 
Als Referendar in Lübeck (1902)

Gustav Lambert Radbruch war der Sohn von Heinrich Georg Bernhard Radbruch (1841–1922), Kaufmann in Lübeck und seiner Ehefrau Emma Radbruch, geb. Prahl (1842–1916), der Tochter eines Goldschmieds und Konditors in Lübeck.[1] Gustav Radbruch wuchs mit seinen beiden älteren Geschwistern in wohlhabenden Verhältnissen auf.

Als „Nesthäkchen“ verbrachte er eine „etwas unkindliche Kindheit“, wie er es selbst im Rückblick schrieb. Dazu gehörten „eine gewisse Naturferne und ein gewisser Intellektualismus“.[2] Gustav Radbruch besuchte das Progymnasium von Otto Bussenius und das Katharineum zu Lübeck, wo er Ostern 1898 als Primus omnium das Abitur ablegte.[3] Seinem damaligen Mitschüler, dem späteren anarchistischen Dichter Erich Mühsam, ist Radbruch immer wieder begegnet. Persönlich waren sie freundschaftlich verbunden, obwohl Radbruch die politischen Ansichten Mühsams ablehnte. Eher den schönen Künsten zugetan, studierte Radbruch ab 1898 auf Wunsch seines Vaters ohne innere Neigung Rechtswissenschaften.[4] Als ersten Studienort wählte er München, wohin Theater und bildende Kunst ihn lockten und wo er sich von der Bohème angezogen fühlte. Anschließend setzte er sein Studium in Leipzig fort und schließlich in Berlin, wo der Strafrechtsreformer Franz von Liszt lehrte. Nach erfolgreichem Ersten Staatsexamen kehrte Radbruch wieder in seine Heimatstadt Lübeck zurück, um sein Rechtsreferendariat anzutreten. Dieses beendete Gustav Radbruch jedoch nicht und er legte das Zweite Staatsexamen nicht ab.[5] Er widmete sich vielmehr der Wissenschaft. Im Jahre 1902 wurde Radbruch bei seinem Doktorvater Liszt an der Berliner Universität mit einer Dissertation zur Kausalitätslehre magna cum laude zum Dr. iuris promoviert.[6] Die liberale Lehre seines Doktorvaters prägte Radbruchs Denken nachhaltig.

Auf Vermittlung Liszts wechselte Radbruch 1903 an die Universität Heidelberg, um sich bei Karl von Lilienthal ein Jahr später zu habilitieren.[7]

Der junge Professor Bearbeiten

Im Jahre 1906 wurde Radbruch Lehrbeauftragter an der Handelshochschule in Mannheim. Die erste, 1907 mit Lina Götz geschlossene Ehe wurde im Jahr 1913 wieder geschieden. An der Universität Heidelberg wurde Radbruch 1910 außerordentlicher Professor für Strafrecht, Prozessrecht und Rechtsphilosophie. Er fand Zugang zum Kreis um Max Weber und wurde dort nachhaltig vom Gedankengut des Heidelberger Neukantianismus beeinflusst, den er über Arthur Kronfeld und Otto Meyerhof auch in der Variante von Leonard Nelson kennenlernte. Über sie kam er andererseits mit dem jungen Dichter und Jurastudenten Ernst Blass in Kontakt, für dessen Zeitschrift Argonauten er einige Beiträge lieferte. Zu seinem badischen Freundeskreis gehörten zudem Kronfelds Kollege Karl Jaspers sowie Emil Lask und Hermann Kantorowicz.

Kriegszeiten Bearbeiten

1914 nahm er einen Ruf auf eine außerordentliche Professur an die Albertus-Universität Königsberg (Ostpreußen, heute Kaliningrad) an. Bei Ausbruch des Ersten Weltkrieges meldete er sich zum Roten Kreuz und verbrachte viele untätige Wochen auf dem Bahnhof Dirschau. 1915 heiratete er seine zweite Frau Lydia, geborene Schenk (1888–1974).[8] Kurz darauf meldete sich Radbruch als Freiwilliger zum Landwehrregiment 111 in Heidelberg. In seinem Buch Der innere Weg, Aufriß meines Lebens erklärte er:

„Ich suchte die Bewährung, ich suchte versäumte Jugend nachzuholen, ich mußte freiwillig, aber kraft inneren Zwanges, zuerst jede Patrouille machen, weil ich in meiner Jugend zu wenig Äpfel gestohlen hatte – das versäumte Jugendwagnis durch soundso viele Patrouillen nachholen.“

Gustav Radbruch[9]

Als 1920 der nationalistische Politiker Wolfgang Kapp mit Unterstützung der Generäle Walther von Lüttwitz und Erich Ludendorff in Berlin putschte und sich selbst zum Reichskanzler ausrief, versuchten auch in Kiel rechtsgerichtete Truppen, die Stadt unter ihre Gewalt zu bekommen. Dort trafen sie aber auf eine Front von Werftarbeitern, die Widerstand leistete. Radbruch vermittelte zwischen den Parteien, um eine blutige Auseinandersetzung zu verhindern. Die Putschisten vertrauten ihm nicht und nahmen ihn in Haft. Ein Standgericht sollte ihn zum Tode verurteilen. Doch der Kapp-Putsch scheiterte, und Radbruch erlangte nach sechs Tagen wieder die Freiheit. Danach setzte er sich für die aufständischen Soldaten ein und führte sie in ihre Kasernen zurück, um sie vor einer Lynchjustiz zu bewahren.[10]

Sozialdemokrat Bearbeiten

Radbruchs parteipolitische Sympathie galt schon früh der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands. 1913 nahm er am Begräbnis August Bebels in Zürich teil. Anonym verfasste er dazu den Artikel August Bebels Totenfeier, der in den Heidelberger Neuesten Nachrichten erschien.[11] Da eine Mitgliedschaft damals aber gleichbedeutend mit dem sofortigen Ende seiner Laufbahn gewesen wäre, trat er der SPD erst 1918 bei.

Gegen den erbitterten Widerstand der Lehrenden wurde er 1919 als außerordentlicher Professor an die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel berufen, wo er bis 1926 blieb. Nach einem knappen Jahr wurde er auf Antrag seiner Kollegen aber bereits ordentlicher Professor.

Wegen seiner beim Kapp-Putsch bewiesenen arbeiterfreundlichen Haltung wurde Radbruch bei der anstehenden Reichstagswahl 1920 auf Platz 2 der Wahlliste der Sozialdemokraten gesetzt. Radbruch wurde Reichstagsabgeordneter und war der einzige Jurist in der SPD-Fraktion.

Politik und Verantwortung Bearbeiten

 
Reichstagsgebäude vor dem Brand

Radbruch war für die SPD von 1920 bis 1924 Abgeordneter des Reichstags. Ein Antrag, den Radbruch und 54 weitere Mitglieder der SPD-Fraktion am 31. Juli 1920 im Reichstag einbrachten, sah die Straflosigkeit der Abtreibung vor, „wenn sie von der Schwangeren oder einem staatlich anerkannten (approbierten) Arzt innerhalb der ersten drei Monate der Schwangerschaft vorgenommen“ worden ist. Der von Radbruch maßgeblich initiierte Antrag hatte letztlich keinen Erfolg.[12] Am 2. Juli 1920 hatten 81 Abgeordnete der Unabhängigen Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (USPD) bereits einen Antrag in den Reichstag eingebracht, die Paragrafen 218, 219 und 220 des Strafgesetzbuches aufzuheben.[13] Radbruch blieb deutlich dahinter zurück. Er profilierte sich als Rechtspolitiker und wurde im Kabinett Wirth II (26. Oktober 1921 bis 14. November 1922) zum Reichsjustizminister berufen; vom 13. August bis November 1923 war er Justizminister in den Kabinetten Stresemann I und Stresemann II.

Während seiner Amtszeit wurden einige bedeutende Gesetze ausgearbeitet, so zur Zulassung von Frauen zum Richteramt[14] und nach der Ermordung Rathenaus auch das Republikschutzgesetz. Um die Republik vor ihren übelsten Feinden zu schützen, sah sich Radbruch in der Regierungsverantwortung gezwungen, zur Todesstrafe zu greifen, die er zeit seines Lebens ablehnte. Wegweisend waren außerdem der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs aus dem Jahre 1922 und das Jugendgerichtsgesetz von 1923.[15] Radbruch wollte die Vergeltungsstrafe abschaffen und durch eine Besserungsstrafe ersetzen. Er war gegen die Todesstrafe und das Zuchthaus und damit für die einheitliche Freiheitsstrafe. Die Resozialisierung wurde neben der Sicherung zum Hauptziel der Strafe erklärt. In der Weimarer Republik wurde der Entwurf nur eingeschränkt umgesetzt; er wurde später für die Strafrechtsentwicklung der jungen Bundesrepublik bedeutend.[16] Von 1931 bis 1933 war Radbruch Mitglied des Senats der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft.

Ordinarius und Lehrverbot Bearbeiten

 
University College Oxford

Radbruch lehnte eine dritte Berufung zum Reichsjustizminister ab und widmete sich wieder verstärkt seiner wissenschaftlichen Arbeit. 1926 folgte er einem Ruf nach Heidelberg. Zu seinen Studenten gehörte Anne-Eva Brauneck, die später die erste deutsche Professorin für Strafrecht wurde. Nach der nationalsozialistischen Machtergreifung wurde er am 8. Mai 1933 als erster deutscher Professor nicht aus rassischen, sondern aus politischen Gründen aus dem Staatsdienst entlassen.[17] Grundlage dafür war das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.[18] Sein Nachfolger wurde Karl Engisch.[19] Er widmete sich während der NS-Diktatur vor allem der scheinbar unverfänglichen Rechtsgeschichte. So entstand zum Beispiel seine Biographie über Paul Johann Anselm von Feuerbach, die 1934 in Wien erschien und für die juristische Biographik wegweisend wurde (die Arbeit an dem Buch hatte er jedoch nachweislich spätestens im Jahre 1910 begonnen).[20] Eine Lehrtätigkeit im Ausland wurde ihm nicht gestattet. Dennoch durfte er sich von 1935 bis 1936 zu Studien an das University College nach Oxford begeben. Als wissenschaftliche Frucht dieses Englandaufenthalts entstand das Werk Der Geist des englischen Rechts, das erst 1946 erscheinen konnte. Bei einem Skiunfall verunglückte Radbruchs Tochter Renate 1939 tödlich, sein Sohn Anselm fiel Anfang Dezember 1942 in der Schlacht von Stalingrad.

Wiederaufbau und Tod Bearbeiten

 
Radbruchs Familiengrab auf dem Heidelberger Bergfriedhof in der Waldabteilung B

Unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs 1945 nahm Gustav Radbruch seine Lehrtätigkeit in Heidelberg wieder auf. Als Dekan leitete er den Wiederaufbau der Juristischen Fakultät. Gesundheitlich war er bereits stark geschwächt. Durch zahlreiche Aufsätze beeinflusste er noch nachhaltig die Entwicklung des deutschen Rechts. In der SBZ gab es 1948 die Überlegung, Gustav Radbruch für eine Kommission zur Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfes für die DDR anzufragen.[21]

Auch politisch wurde Radbruch wieder aktiv, er hoffte auf einen Sozialismus christlicher Prägung.[22] Bereits 1945 stellte er gemeinsam mit Emil Vierneisel und Hans Stakelbeck ein von ihnen erarbeitetes Parteiprogramm unter dem Namen „Christlich-Soziale Union“ der Heidelberger Öffentlichkeit vor. Es orientierte sich formal stark an dem Gründungsaufruf der Berliner CDU vom 26. Juni 1945, doch inhaltlich bestanden erhebliche Unterschiede. Als grundlegende Wertentscheidung bekannte sich das Heidelberger Programm zum Christentum als Kern und Grundlage der abendländischen Kultur. In ihm wurde die einzige Möglichkeit gesehen, um aus dem Kriegschaos zu einer Ordnung in demokratischer Freiheit zu gelangen. Die von Radbruch mit angeregte „Vereinigte Christliche Volkspartei“ bzw. „Christlich-Soziale Union“ ging später in der Christlich Demokratischen Union Deutschlands auf.[23]

Am 14. Juli 1948 trat Radbruch entgegen anfänglichem Zögern wieder der SPD bei.[24] Tags zuvor war er emeritiert worden und hatte seine Abschiedsvorlesung gehalten.

„Vielleicht ist die beste Antwort auf Ihre Frage, daß ich mich wieder der SPD eingegliedert habe, der ich seit 1945 ferngeblieben war, einerseits weil ich zu Unrecht damals eine Politik im SED-Stil fürchtete und von der CDU das Bekenntnis zu einem christlichen Sozialismus erwartete – zwei Voraussetzungen, die sich als völlig irrig erwiesen haben –, andererseits weil ich parteilos stärker auf die Studentenschaft wirken zu können glaubte. In meiner Abschiedsvorlesung, über die ich Ihnen einen Bericht beilege, habe ich erklärt, daß in dieser Zeit der Entscheidungen mit jenem Nihilismus, der gleichzeitig alle Besatzungsmächte und alle Parteien ablehne, Schluß gemacht werden müsse, daß man zeigen müsse, wo man steht, und daß ich nunmehr deshalb in die SPD zurücktrete.“

Gustav Radbruch[25]

1949 starb Gustav Radbruch mit 71 Jahren an den Folgen eines Herzinfarkts. Sein Grab befindet sich auf dem Heidelberger Bergfriedhof in der Waldabteilung.[26] Das blockhafte, aus rotgrauem Quarz gestaltete Grabmal zeigt in der Relieftafel ein attisches Weihrelief, das Pallas Athene darstellt. Ihm zur Seite liegen seine zweite Ehefrau Lydia († 1974), sowie ihre gemeinsamen Kinder Renate († 1939) und Anselm († 1942), an den ein Gedenkkreuz erinnert.[27]

Werk Bearbeiten

 
Universitätsbibliothek Heidelberg
 
Die „Rechtsphilosophie“ von 1932

Gustav Radbruch ist vor allem als Rechtsdenker im weitesten Sinne in Erscheinung getreten. Seine diesbezüglichen Schriften umfassen die Rechtsphilosophie, die Rechtsgeschichte, die Strafrechtsdogmatik sowie die Kriminalpolitik und (in Ansätzen) die Kriminologie. Radbruchs Rechtsphilosophie einerseits und seine kriminalpolitisch motivierten Schriften im Geiste Franz von Liszts stechen hierbei wirkungsgeschichtlich besonders heraus. Insbesondere Radbruchs Rechtsphilosophie wird bis heute lebhaft diskutiert. Als Strafrechtsdogmatiker betätigte sich Radbruch nach seiner Habilitationsschrift mit dem Titel „Der Handlungsbegriff in seiner Bedeutung für das Strafrechtssystem“ hingegen nicht mehr. Darüber hinaus verfasste Radbruch eine Biographie des Strafrechtlers Paul Johann Anselm von Feuerbach, eine rechtsvergleichende Arbeit mit dem Titel „Der Geist des englischen Rechts“ sowie – mit Heinrich Gwinner – eine „historische Kriminologie“.

Neben seinen dem Recht gewidmeten Arbeiten hat Radbruch auch einige schöngeistige Essays verfasst, so zum Beispiel in dem Band Gestalten und Gedanken, der 1945 in Leipzig erschien. Das Werk beschäftigt sich unter anderem mit Michelangelos Mediceerkapelle, Shakespeares Maß für Maß sowie mit Goethe. Im selben Jahr wurde auch Theodor Fontane oder Skepsis und Glaube veröffentlicht. Diese Werke zeichnen sich – so das Urteil Günter Spendels – durch meisterhafte Prosa und „aphoristische Formulierungskunst“[28] aus.

Radbruchs rechtsphilosophisches Denken Bearbeiten

Schon 1910 erschien Radbruchs Einführung in die Rechtswissenschaft. Bereits dieses Buch wurde in viele Sprachen übersetzt. Sein Hauptwerk erschien zunächst 1914 unter dem Titel Grundzüge der Rechtsphilosophie. Es wurde dann 1932 grundlegend überarbeitet und als Rechtsphilosophie veröffentlicht. Radbruchs Rechtsphilosophie entstammt dem Heidelberger Neukantianismus, der davon ausgeht, dass eine kategoriale Kluft zwischen Sein und Sollen besteht: Aus einem Sein könne niemals ein Sollen abgeleitet werden.[29] Werte können demzufolge nicht erkannt werden, man kann sich zu ihnen nur bekennen:

„Wertbetrachtung und Seinsbetrachtung liegen als selbständige, je in sich geschlossene Kreise nebeneinander.“

Gustav Radbruch, Rechtsphilosophie[30]

Diesen Wertrelativismus, der seiner Rechtsphilosophie in zentraler Weise zugrunde liegt, hatte Gustav Radbruch „der Sache, nicht dem Wort nach“ von Max Weber übernommen.[31] Engste Beziehungen bestehen zu Max Webers Postulat der Werturteilsfreiheit.[32] Man vergleiche nur Max Webers Formulierung: „Eine empirische Wissenschaft vermag niemanden zu lehren, was er soll, sondern nur, was er kann und – unter Umständen – was er will“[33] mit Radbruchs nahezu gleichlautender Formulierung, dass eine wissenschaftliche Wertbetrachtung zwar lehren könne, was man könne und was man wolle, aber nicht, was man solle.[34] Der mit Radbruch befreundete Politikwissenschaftler Arnold Brecht bezeichnete ihn (Radbruch) daher sogar als „Haupt der Schule des wissenschaftlichen Wertrelativismsus in Deutschland“, da er den Wertrelativismus als erster Denker zu einer systematischen Rechtsphilosophie entwickelt habe. Dies gelte insbesondere für die Zeit nach Max Webers Tod im Jahre 1920.[35]

Außerdem vertrat Radbruch einen Methodentrialismus: Zwischen den erklärenden Wissenschaften und den philosophischen Wertlehren stünden die wertbezogenen Kulturwissenschaften.[36] Diese Dreiteilung erscheine im Recht als Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie und Rechtsdogmatik. Die Rechtsdogmatik nehme dabei eine Zwischenstellung ein. Gegenständlich richte sie sich auf das positive Recht, wie es sich in der sozialen Realität darstelle, und methodologisch auf den objektiv gesollten Sinn des Rechts, der sich durch wertbezogene Interpretation erschließe.

Zentral für Radbruch sind seine Lehren vom Rechtsbegriff, von der Rechtsidee und von der Rechtsgeltung. In seinem Lehrbuchklassiker Rechtsphilosophie von 1932 definiert er das Recht als „Inbegriff der generellen Anordnungen für das menschliche Zusammenleben“[37] und zugleich aber auch als „die Wirklichkeit, die den Sinn hat, der Gerechtigkeit zu dienen.“[38] Damit prägt Radbruch zufolge die kategoriale Kluft zwischen Sein und Sollen auch das Recht als Kulturprodukt. Die Idee des Rechts sei die Gerechtigkeit. Diese umfasse die Gleichheit, die Zweckmäßigkeit und die Rechtssicherheit.

Die erste Auflage der Rechtsphilosopie (noch Grundzüge der Rechtsphilosophie betitelt) enthielt darüber hinaus auch noch Ausführungen zur Willensfreiheit, die ab der zweiten Auflage nicht mehr enthalten sind. Radbruch unterscheidet zwischen einer inneren Welt des „Erlebens“ für den Einzelmenschen und der gesellschaftlichen Welt, in der es um Beziehungen des Menschen zu anderen Menschen gehe. Nur in der Welt des Erlebens sei Freiheit denkbar. Im Bereich des Rechts hingegen, den Radbruch der zweiten Sphäre zuschlägt, sei der Determinismus die allein maßgebliche Betrachtungsweise.[39]

Ein zentrales Merkmal der Rechtsphilosophie stellt die rechtsphilosophische Parteienlehre dar. Radbruch unterscheidet drei mögliche Auffassungen vom Recht, nämlich die individualistische Auffassung, die überindividualistische Auffassung und die transpersonale Auffassung. Schlagwortartig fasst Radbruch die Unterschiede zwischen diesen Auffassungen folgendermaßen zusammen:

„Die letzten Ziele sind schlagwortmäßig zusammengefasst, für die individualistische Auffassung: 'Freiheit', für die überindividualistische Auffassung: 'Nation', für die transpersonale Auffassung: 'Kultur'.“

Gustav Radbruch[40]

Wichtig für das Verständnis der Rechtsphilosophie Radbruchs ist zudem die Tatsache, dass Radbruch diese Rechtsauffassungen für nicht aufeinander rückführbar und den Streit zwischen diesen Auffassungen aufgrund seines Relativismus für nicht entscheidbar hielt. Den ersten beiden Auffassungen entsprachen Radbruch zufolge bestimmte politische Parteien. Sowohl Liberalismus, Demokratie als auch Sozialismus rechnete Radbruch dem individualistischen Spektrum zu. Der Konservativismus hingegen sei der überindividualistischen Auffassung zuzuschlagen. Dieser sei als Parteiideologie im Vergleich zu den liberalen und demokratischen Parteien erst viel später aufgetaucht. Die transpersonale Auffassung wiederum sei eher ein Lebensgefühl und keiner zeitgenössischen politischen Strömung direkt zuzuordnen.[41]

Äußerst umstritten ist die Frage, ob Radbruch vor 1933 Rechtspositivist war und sich in seinem Denken, unter dem Eindruck des Nationalsozialismus, eine innere Wende vollzog oder ob er lediglich unter dem Eindruck der nationalsozialistischen Verbrechen die von ihm vor 1933 vertretene relativistische Wertlehre fortentwickelte.[42] Auf jeden Fall entwickelte Radbruch nach 1945 seine später sogenannte Radbruchsche Formel, die von den höchsten deutschen Gerichten in zahlreichen Urteilen aufgenommen wurde: Das positive Recht müsse dem übergesetzlichen Recht jedenfalls dann weichen, wenn es als unerträglich ungerecht anzusehen sei. Solche Schandgesetze seien für den Richter nicht verbindlich. Der Beitrag Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht aus dem Jahr 1946, der die Radbruchsche Formel erstmals ausformuliert enthält, gilt als einflussreichster rechtsphilosophischer Aufsatz des 20. Jahrhunderts.[43] Die Differenz zwischen positivem Recht und gerechtem Recht ist in Deutschland durch die Problematik des Befehlsnotstands bei den Mauerschützenprozessen wieder in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt. In diesem Zusammenhang wurden Radbruchs Theorien gegen die von Hans Kelsen und teilweise auch von Georg Jellinek vertretene rechtspositivistische Reine Rechtslehre ins Feld geführt.

Radbruch als Strafrechtsdenker/Kriminalpolitiker Bearbeiten

Auch das Nebeneinander von Vergeltungsstrafrecht und Sicherungstheorie im strafrechtlichen Schulenstreit ordnete Radbruch in sein rechtsphilosophisches Parteienschema ein. Zunächst vertrat Radbruch die Auffassung, die Vergeltungstheorie der Strafe sei nur im Rahmen der überindividualistischen Auffassung denkbar. Die Lehre von der Strafe als gesellschaftswidriger Handlung, das präventive Sicherungsrecht, sei hingegen der individualistischen Lehre zuzuordnen. Zudem glaubte Radbruch noch, eine wissenschaftliche Entscheidung zwischen diesen beiden Theorien des Strafrechts durch die Erörterung des Problems der Willensfreiheit herbeiführen zu können. Denn die Präventionslehre sei mit dem Determinismus (der im gesellschaftlichen Rahmen Radbruch zufolge allein richtigen Betrachtungsweise) vereinbar, das Vergeltungsstrafrecht, das Wahlfreiheit voraussetze, hingegen nicht.[44] Diese Argumentation ist in der zweiten Auflage der Rechtsphilosophie aus dem Jahr 1932 nicht mehr enthalten. Außerdem betonte Radbruch nun, dass auch die Vergeltungslehre liberal-rechtsstaatliche Elemente enthalten könne. Zugleich bezeichnete Radbruch die Sicherungs- und Besserungstheorie nun als „soziales Strafrecht“.[45]

Gustav Radbruch positionierte sich im Schulenstreit zwischen Vergeltungsstrafrecht einerseits und dem Präventions- und Sicherheitsrecht andererseits klar auf Seiten der zweiten Auffassung. Er war in seinem strafrechtlichen Denken vor allem von seinem akademischen Lehrer Franz von Liszt und dessen „Marburger Programm“ beeinflusst.[46] Er gehörte zu den prominenten Protagonisten der Versuche einer Strafrechtsreform während der Weimarer Republik. So stammte der berühmt gewordene E 1922 überwiegend aus Radbruchs Feder. Unter anderem trat Radbruch für die Beseitigung der Zuchthausstrafe, die Abschaffung der Todesstrafe, für eine Sonderbehandlung sogenannter Überzeugungstäter, aber auch für die Einführung sichernder Maßnahmen wie die Sicherungsverwahrung ein.[47] Insgesamt erweist sich der E 1922 als klar täterstrafrechtlich im Sinne Franz von Liszts orientiert: Dessen Unterscheidung zwischen dem Gelegenheitstäter, dem besserungsfähigen Gewohnheitstäter und dem unverbesserlichen Gewohnheitstäter – seine Tätertypologie also – kommt klar zum Tragen. Ebenso ist eine gewisse Weite der vorgesehenen Strafrahmen zu konstatieren, die es ermöglichen sollen, die Strafe an die Täterpersönlichkeit anzupassen.[48] Auch Todesstrafe und Zuchthausstrafe werden nicht allein aus humanitären Bedenken heraus, sondern vor allem auch aus kriminalpolitischen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus abgelehnt.[49]

Es war letztlich sein rechtsphilosophischer Relativismus, der Radbruch dazu führte, eine besondere Strafart für sogenannte Überzeugungstäter (Einschließung statt Gefängnis oder Zuchthaus) einzufordern.[50] Denn der Staat könne diesen gegenüber nicht von einer Warte moralischer Überlegenheit auftreten. Vielmehr habe er (der Staat) Überzeugungstäter als Andersdenkende anzuerkennen. Dies schloss Radbruch zufolge eine unter Umständen harte Behandlung des Überzeugungsverbrechers als „Feind“[51] jedoch keineswegs aus.

„Der Überzeugungsverbrecher aber ist nicht aus sich selbst widerlegbar, er stellt der in der Staatsgewalt verkörperten eine andere geschlossene Überzeugung gegenüber, der Staat mag ihn mit aller Schärfe als seinen Gegner bekämpfen, er kann ihn nicht wie einen sittlich Haltlosen bessern wollen.“

Gustav Radbruch[52]

Darüber hinaus stand er den tradierten Institutionen des Strafrechts und der Kriminalstrafe auch insgesamt skeptisch gegenüber. Das „unendliche Ziel“ der Kriminalpolitik war für ihn daher „nicht die Verbesserung des Strafrechts, sondern der Ersatz des Strafrechts durch Besseres, durch ein 'Besserungs- und Bewahrungsrecht'“ im Geiste Franz von Liszts und Enrico Ferris. Dieses höre in letzter Konsequenz auf, überhaupt ein Straf-Recht zu sein und würde zu einem reinen Maßnahmenrecht.[53] Teilweise wird Radbruch daher als ein früher Vertreter des Abolitionismus angesehen.[54] Seine eigene Zeit jedoch betrachtete Radbruch als für solch weitgehende Umbrüche noch nicht reif. Die Gesellschaft könne eine vollständige Abkehr vom Strafrecht noch nicht akzeptieren.[55]

In seinem gemeinsam mit Heinrich Gwinner verfassten Werk Geschichte des Verbrechens – Versuch einer historischen Kriminologie (zwei Jahre nach Radbruchs Tod im Jahr 1951 veröffentlicht) bemühte sich Radbruch darum, die Erscheinungsformen des Verbrechens in die allgemeine Kulturgeschichte einzuordnen. Die Darstellung reicht historisch von Formen der Kriminalität zur Zeit des Tacitus (1. Kapitel) bis hin zum Gaunertum und den Räuberbanden (die letzten beiden Kapitel) des 19. Jahrhunderts. Ziel der Verfasser ist es, die Kriminalität einer bestimmten Zeit aufs Ganze der Gesellschaft zu beziehen und diese als „sozialpathologische Erscheinungen, als adäquate Krisenerscheinungen des sozialen, politischen und kulturellen Lebens“ zu behandeln.[56] Michael Walter vertritt die Ansicht, mit dem in diesem Buch vertretenen Ansatz seien die Verfasser der Kriminologie ihrer Zeit weit voraus gewesen. Er zieht sogar Verbindungslinien zur modernen Strömung der Cultural Criminology.[57]

Ehrungen und Mitgliedschaften Bearbeiten

 
Gustav-Radbruch-Platz zu Lübeck

Schriften Bearbeiten

  • Rechtsphilosophie, Studienausgabe, herausgegeben von Ralf Dreier und Stanley L. Paulson, C. F. Müller, 2. Aufl., Heidelberg 2003, ISBN 978-3-8114-5349-4.
  • mit Heinrich Gwinner: Geschichte des Verbrechens. Versuch einer historischen Kriminologie. Eichborn, Frankfurt am Main 1990, ISBN 978-3-8218-4062-8 (= Die Andere Bibliothek).
  • Gesamtausgabe in 20 Bänden. Hrsg. von Arthur Kaufmann, Bd. 1: Rechtsphilosophie I, bearb. von Arthur Kaufmann, Heidelberg 1987.
  • Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht. In: SJZ 1946, S. 105–108.
  • Paul Johann Anselm Feuerbach. Ein Juristenleben. Wien 1934.
  • Stimmen gegen den § 218. In: Der sozialistische Arzt. Jg. 7, 1931, Heft 4 (April), S. 104 (Digitalisat).
  • Der Geist des englischen Rechts. Heidelberg 1946 (Digitalisat).
  • Einführung in die Rechtswissenschaft. Leipzig 1910; 11. Aufl., besorgt von Konrad Zweigert, Stuttgart 1964.

Literatur Bearbeiten

Lexikoneinträge

Zum Leben

  • Robert Alexy: Gustav Radbruch (1878–1949). In: Christiana Albertina. Bd. 58, 2004, S. 47–51.
  • Stefan Grote: Gustav Radbruch und Gustav Friedrich Hartlaub. Eine Gelehrtenfreundschaft in finsterer Zeit. In: Neue Juristische Wochenschrift. Nr. 11/2016, S. 755–759.
  • Stefan Grote: Ein Rechtsphilosoph im literarischen Zerrspiegel. Das Bild Gustav Radbruchs in einem Zeit- und Justizroman der Weimarer Republik, In: Neue Juristische Wochenschrift. Nr. 11/2021, S. 747–751.
  • Arthur Kaufmann: Gustav Radbruch. Rechtsdenker, Philosoph, Sozialdemokrat. Piper, München 1987, ISBN 3-492-15247-3.
  • Hans-Peter Schneider: Gustav Radbruch (1878–1949): Rechtsphilosoph zwischen Wissenschaft und Politik. in: Kritische Justiz (Hrsg.): Streitbare Juristen. Eine andere Tradition. Baden-Baden 1988, ISBN 3-7890-1580-6, S. 295 ff.
  • Günter Spendel: Gustav Radbruch. Lebensbild eines Juristen. Monatsschrift für Deutsches Recht, Hamburg 1967.

Zum Werk

  • Martin Borowski, Stanley L. Paulson (Hrsg.): Die Natur des Rechts bei Gustav Radbruch. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-153451-5.
  • Steffen Forschner: Die Radbruchsche Formel in den höchstrichterlichen „Mauerschützenurteilen“. Dissertation, Universität Tübingen, 2003 (Online-Version, PDF, 333 kB).
  • Philipp Glahé: The Heidelberg Circle of Jurists and Its Struggle against Allied Jurisdiction. Amnesty-Lobbyism and Impunity-Demands for National Socialist War Criminals (1949–1955). In: Journal of the History of International Law. Band 21, S. 1–44, Brill/Nijhoff, Leiden 2019, ISSN 1571-8050.
  • Martin Klein: Demokratisches Denken bei Gustav Radbruch. Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-8305-1394-0.
  • Joachim Perels: Sozialistische Rechtspolitik im Angesicht der Konterrevolution: Reichsjustizminister Gustav Radbruch. In: Kritische Justiz. 2005, S. 407 ff.
  • Phillipp Horst Schlüter: Gustav Radbruchs Rechtsphilosophie und Hans Kelsens Reine Rechtslehre. Ein Vergleich. Dissertation, Universität Tübingen 2009 (Online-Fassung).
  • Heinrich Scholler: Die Rechtsvergleichung bei Gustav Radbruch und seine Lehre vom überpositiven Recht (= Schriften zur Rechtstheorie. Bd. 210). Berlin 2002.
  • Martin Schulte: Der Rechtsstaatsgedanke bei Gustav Radbruch. In: Juristische Schulung (JuS), Band 28, Nr. 3, 1988, S. 177–181.
  • Erik Wolf: Große Rechtsdenker der deutschen Geistesgeschichte. 4. Auflage. Mohr Siebeck, 1963, ISBN 3-16-627812-5, S. 712–765.
  • Jing Zhao: Die Rechtsphilosophie Gustav Radbruchs unter dem Einfluss von Emil Lask. Eine Studie zur neukantianischen Begründung des Rechts. Nomos, Baden-Baden 2020.

Weblinks Bearbeiten

Wikisource: Gustav Radbruch – Quellen und Volltexte
Commons: Gustav Radbruch – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Lebensdaten nach ADB/NDB ergänzt.
  2. Gustav Radbruch: Der innere Weg. Aufriß meines Lebens, in: Biographische Schriften, Gesamtausgabe, Band 16, Heidelberg 1988, S. 173.
  3. Hermann Genzken: Die Abiturienten des Katharineums zu Lübeck (Gymnasium und Realgymnasium) von Ostern 1807 bis 1907. Borchers, Lübeck 1907 (Digitalisat), Nr. 1065. Mitabiturienten waren Hermann Link, Gustav Brecht, Friedrich Brutzer und Fritz Behn.
  4. Günter Spendel, Radbruch, Gustav Lambert, NDB 21(2003).
  5. Michael Walter, Gustav Radbruch und die Kriminologie, in: Juristenzeitung 64 (2009), S. 429–438, S. 429; Caspar Behme, Gustav Radbruch 1878-1949 - ein politischer Professor, in: StudZR 1 (2006), S. 147–169, S. 147.
  6. Abhandlungen des kriminalistischen Seminars an der Universität Berlin. Hrsg. von Franz von Liszt, NF, 1. Bd. 3. Heft: Gustav Radbruch: Die Lehre von der adäquaten Verursachung. Berlin 1902. Nachdruck in: Strafrecht I. Gesamtausgabe, Band 7, Heidelberg 1995, S. 7 ff.
  7. Gustav Radbruch: Der Handlungsbegriff in seiner Bedeutung für das Strafrechtssystem. Zugleich ein Beitrag zur Lehre von der rechtswissenschaftlichen Systematik. (1903), Verlag J. Guttentag, 1904. Nachdrucke WBG, Darmstadt 1967, sowie in: Strafrecht I. Gesamtausgabe, Band 7, Heidelberg 1995, S. 74 ff.
  8. Siehe Seite über Lydia Radbruch im Kieler Gelehrtenverzeichnis.
  9. Gustav Radbruch: Der innere Weg. Aufriß meines Lebens, in: Biographische Schriften, Gesamtausgabe, Band 16, Heidelberg 1988, S. 231.
  10. Gustav Radbruch: Kapp–Putsch in Kiel, in: Biographische Schriften, Gesamtausgabe, Band 16, Heidelberg 1988, S. 298 ff.
  11. August Bebels Totenfeier, in: Heidelberger Neueste Nachrichten, 21. August 1913. Nachdruck in: Nachtrag und Gesamtregister, Gesamtausgabe, Band 20, Heidelberg 2003, S. 45 ff.
  12. Vgl. Grotjahn-Radbruch: Die Abtreibung der Leibesfrucht. 1921.
  13. Verhandlungen des Reichstags, 1. Wahlperiode 1920, Band 363, Anlagen zu den stenographischen Berichten. 1 bis 452, S. 81–82.
  14. Friedrich-Ebert-Stiftung Gustav Radbruch als Justizminister (2004, PDF, 84 S.; 901 kB).
  15. Vgl. Gustav Radbruchs Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches (1922), Tübingen 1952.
  16. Michael Stolleis (Hrsg.): Juristen. Ein biographisches Lexikon, 1995, S. 510.
  17. vgl. Robert Alexy: Große Forscherinnen und Forscher von der Förde: Gustav Radbruch, uni-kiel.de
  18. Birgit Vézina: Die Gleichschaltung der Universität Heidelberg im Zuge der nationalsozialistischen Machtergreifung. 1982, S. 51.
  19. Hochschulnachricht. In: Freie Stimmen. Deutsche Kärntner Landes-Zeitung / Freie Stimmen. Süddeutsch-alpenländisches Tagblatt. Deutsche Kärntner Landeszeitung, 3. Dezember 1933, S. 3 (online bei ANNO).Vorlage:ANNO/Wartung/fst
  20. Miszellen. In: Österreichische Zeitschrift für Strafrecht, Jahrgang 1910, S. 288 (online bei ANNO).Vorlage:ANNO/Wartung/ozs „Bitte. Der Unterzeichnete arbeitet an einer Biographie des Kriminalisten Anselm v. Feuerbach (1775 bis 1833). Er bittet alle, die sich im Besitze von Schriftstücken von, an oder über Feuerbach befinden, um Mitteilung darüber. Dr. Gustav Radbruch a. o. Professor der Rechte a. d. Universität Heidelberg.“
  21. Heike Amos: Die Entstehung der Verfassung in der Sowjetischen Besatzungszone/DDR 1946–1949. Darstellung und Dokumentation, Münster 2006, S. 158.
  22. Martin D. Klein: Demokratisches Denken bei Gustav Radbruch, 2007, S. 42 mit weiteren Nachweisen.
  23. Friederike Reutter: Heidelberg 1945–1949. Zur politischen Geschichte einer Stadt in der Nachkriegszeit, 1994, S. 205.
  24. Armin Schlechter: Gustav Radbruch 1878–1949, Zeitzeuge des 20. Jahrhunderts zwischen Rechtswissenschaft und Politik, Ubstadt-Weiher 2002, ISBN 3-89735-199-4, S. 9, 16.
  25. Gustav Radbruch, Brief vom 24. August 1948 an Hugo Marx, in: Briefe II. (1919–1949), Gesamtausgabe, Band 18, Heidelberg 1995, S. 285 f.
  26. Bergfriedhof Heidelberg, Waldabteilung B, 1. Reihe, 526.
  27. L. Ruuskanen: Der Heidelberger Bergfriedhof im Wandel der Zeit, Verlag Regionalkultur, 2008, S. 225 f.
  28. Günter Spendel: Radbruch, Gustav. In: Walther Killy (Hrsg.): Literaturlexikon. Band 9, München 1991, S. 273 f.
  29. Wichtige Vertreter einer scharfen Trennung von Sein und Sollen in der Tradition Immanuel Kants waren damals die Philosophen Hermann Cohen (1842–1918), Paul Natorp (1854–1924) und der Rechtsphilosoph und Zivilrechtler Rudolf Stammler (1856–1938). Die von den Neukantianern bestrittene Ableitung eines Sollens aus einem Sein läuft im Ergebnis auf den sogenannten naturalistischen Fehlschluss hinaus.
  30. Gustav Radbruch: Rechtsphilosophie. Studienausgabe, hrsg. von Ralf Dreier und Stanley L. Paulson, Heidelberg 2003, S. 13.
  31. Gustav Radbruch, Entwurf eines Nachworts zur "Rechtsphilosophie", in: Gustav Radbruch, Rechtsphilosophie. Studienausgabe, hrsg. von Ralf Dreier und Stanley L. Paulson, 2. Aufl., Heidelberg u. a. 2003, S. 207.
  32. vgl. Jing Zhao, Die Rechtsphilosophie Gustav Radbruchs unter dem Einfluss von Emil Lask. Eine Studie zur neukantianischen Begründung des Rechts, Baden-Baden 2020, S. 268 f.
  33. Max Weber: Die »Objektivität« sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis in: Max Weber: Gesammelte Werke, S. 4420 (vgl. Weber-WL, S. 151).
  34. Gustav Radbruch, Rechtsphilosophie, in: Gustav Radbruch, Rechtsphilosophie. Studienausgabe, hrsg. von Ralf Dreier und Stanley L. Paulson, 2. Aufl., Heidelberg u. a. 2003, S. 15f.
  35. Arnold Brecht, Politische Theorie, Tübingen 1961, S. 283.
  36. vgl. Ulfried Neumann, Radbruch, Gustav, in: Thomas Bedorf und Andreas Gerhard (Hrsg.), Die deutsche Philosophie im 20. Jahrhundert. Ein Autorenhandbuch, 2. Auflage, Darmstadt 2015 (Epub-Version).
  37. Gustav Radbruch: Rechtsphilosophie. Studienausgabe, hrsg. von Ralf Dreier und Stanley L. Paulson, Heidelberg 2003, S. 38.
  38. Gustav Radbruch: Rechtsphilosophie. Studienausgabe, hrsg. von Ralf Dreier und Stanley L. Paulson, Heidelberg 2003, S. 34.
  39. vgl. Gustav Radbruch, Grundzüge der Rechtsphilosophie, Leipzig 1914, S. 64 ff.
  40. Gustav Radbruch: Rechtsphilosophie, 2. Aufl., Leipzig 1932, S. 54.
  41. vgl. Gustav Radbruch, Rechtsphilosophie, 2. Aufl., Leipzig 1932, S. 56 ff.
  42. vgl. Ulfried Neumann, Radbruch, Gustav, in: Thomas Bedorf und Andreas Gerhard (Hrsg.), Die deutsche Philosophie im 20. Jahrhundert. Ein Autorenhandbuch, 2. Auflage, Darmstadt 2015 (Epub-Version).
  43. Vgl. Ralf Dreier und Stanley L. Paulson: Einführung in die Rechtsphilosophie Radbruchs. In: Gustav Radbruch: Rechtsphilosophie. Studienausgabe, C. F. Müller, 2. Aufl., Heidelberg 2003, S. 247 ff.
  44. vgl. Gustav Radbruch, Einführung in die Rechtswissenschaft, 2. Aufl., Leipzig 1913, S. 64 ff.
  45. Gustav Radbruch: Rechtsphilosophie, 2. Aufl., Leipzig 1932, S. 162.
  46. Ulfried Neumann, Gustav Radbruchs Beitrag zur Strafrechtsreform, in: Gustav Radbruch als Reichsjustizminister, hrsg. von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Berlin 2004, S. 49–62, S. 51. Online verfügbar hier: [1].
  47. Ulfried Neumann, Gustav Radbruchs Beitrag zur Strafrechtsreform, in: Gustav Radbruch als Reichsjustizminister, hrsg. von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Berlin 2004, S. 49–62, S. 55 ff. Online verfügbar hier: [2].
  48. Ulfried Neumann, Gustav Radbruchs Beitrag zur Strafrechtsreform, in: Gustav Radbruch als Reichsjustizminister, hrsg. von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Berlin 2004, S. 49–62, S. 56. Online verfügbar hier: [3].
  49. Ulfried Neumann, Gustav Radbruchs Beitrag zur Strafrechtsreform, in: Gustav Radbruch als Reichsjustizminister, hrsg. von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Berlin 2004, S. 49–62, S. 55. Online verfügbar hier: [4].
  50. vgl. Ulfried Neumann, Gustav Radbruchs Beitrag zur Strafrechtsreform, in: Gustav Radbruch als Reichsjustizminister, hrsg. von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Berlin 2004, S. 49–62, S. 61. Online verfügbar hier: [5].
  51. zur Bezeichnung des Überzeugungsverbrechers als Feind vgl. Gustav Radbruch, Einführung in die Rechtswissenschaft, 2. Auflage, Leipzig 1913, S. 73.
  52. Gustav Radbruch: Der Überzeugungsverbrecher, in: ZStW 44 (1924), S. 34-38, S. 35f. 231.
  53. Gustav Radbruch, Rechtsphilosophie, in: Gustav Radbruch, Rechtsphilosophie. Studienausgabe, hrsg. von Ralf Dreier und Stanley L. Paulson, 2. Aufl., Heidelberg u. a. 2003, S. 157.
  54. Siegfried Lamnek, Theorien abweichenden Verhaltens II. "Moderne Ansätze", 4. Auflage, Paderborn 2017, S. 292.
  55. Gustav Radbruch, Fortschritte und Rückschritte in den kriminalpolitischen Bestimmungen des neuesten Strafgesetzentwurfs (1928), in: GRGA Bd. 9, S. 293ff., 295. Zitiert nach: Ulfried Neumann, Gustav Radbruchs Beitrag zur Strafrechtsreform, in: Gustav Radbruch als Reichsjustizminister, hrsg. von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Berlin 2004, S. 49–62, S. 56. Online verfügbar hier: [6].
  56. Gustav Radbruch und Heinrich Gwinner, Geschichte des Verbrechens – Versuch einer historischen Kriminologie, Frankfurt 1990, S. 5.
  57. Michael Walter, Gustav Radbruch und die Kriminologie, in: Juristenzeitung 64 (2009), S. 429–438.
  58. Arthur Kaufmann: Gustav Radbruch, München 1987, S. 163.