Das Genehmigte Kapital (engl. authorised capital, §§ 202–206 AktG), auch Zugelassenes Kapital, ist der Wert oder die Anzahl von Aktien, die die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft zur Durchführung einer möglichen Kapitalerhöhung durch Bar- oder/und Sacheinlagen vorab per 3/4-Mehrheitsbeschluss genehmigt hat.

Hintergründe Bearbeiten

Für die Durchführung einer Kapitalerhöhung ist es erforderlich, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft durch die Hauptversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmrechte ermächtigt wurde, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (der maximal 5 Jahre in der Zukunft liegen darf) eine Kapitalerhöhung in dem ebenfalls festgelegten Umfang (maximal 50 % des zum Zeitpunkt des Beschlusses vorhandenen Grundkapitals) durchzuführen[1] oder die gleiche Hauptversammlung mit gleicher Mehrheit eine bedingte Kapitalerhöhung direkt beschließt. Dieses genehmigte Kapital muss ebenfalls im Handelsregister vermerkt werden. Neben dem Vorstand muss dann auch der Aufsichtsrat einer entsprechenden Kapitalerhöhung zustimmen.

Eine Teilausübung sowie entsprechend eine mehrmalige Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist möglich sofern der maximal genehmigte absolute Umfang nicht überschritten wird. Dabei ist es durchaus möglich, dass in der Satzung eines Unternehmens mit der Zeit mehrere Positionen Genehmigtes Kapital auftauchen, die zu verschiedenen Zeiten genehmigt wurden, verschiedene Laufzeiten haben oder/und auch verschieden ausgestattet sind (nur auf Bar- oder Sacheinlagen erlaubend oder beides).

Wird eine Kapitalerhöhung später durchgeführt, so verringert sich der Betrag des genehmigten Kapitals um die entsprechend ausgeübte Summe, während das Grundkapital der Gesellschaft in gleichem Umfang zunimmt.

Die genauen Informationen über Art und Umfang des genehmigten Kapitals finden sich typischerweise in der Satzung der jeweiligen börsennotierten Gesellschaft.

Genehmigtes Kapital bei der GmbH Bearbeiten

Durch das am 1. November 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wird der § 55a in das GmbH-Gesetz aufgenommen. Durch diesen ist das genehmigte Kapital auch bei der GmbH anwendbar. Die Vorschriften des Aktienrechts sind, soweit das GmbH-Recht nichts anderes erfordert, bei der GmbH entsprechend anwendbar.

Abgrenzung des Bedingten Kapitals Bearbeiten

Anders als das genehmigte Kapital ist das bedingte Kapital besonders für Wandelanleihen und Aktienoptionsprogramme gedacht.

Siehe auch Bearbeiten

Weblinks Bearbeiten

  • § 182 ff. des Aktiengesetzes – Bedingte Kapitalerhöhung (Deutschland)

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Dirk Jannott Jürgen Frodermann Günter Henn: Handbuch des Aktienrechts, C.F. Müller Wirtschaftsrecht, 2008, 8. Auflage, ISBN 978-3811440210, S. 226 ff