Einfuhrumsatzsteuer (Deutschland)

Steuer, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern erhoben wird

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine Steuer, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland erhoben wird, nicht jedoch im umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet. Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG sowie die unionsrechtlichen Inlandsgebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten (übriges Gemeinschaftsgebiet).[1][2] Im Gemeinschaftsgebiet findet seit 1993 das Umsatzsteuer-Kontrollverfahren Anwendung.[3] Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Bis zum 30. Juni 2021 wurde bis 22 Euro Warenwert keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Da der Zoll allerdings zu der Zeit keine Abgaben unter 5 Euro erhob[4], lag diese Grenze effektiv bei 26,28 Euro (bei 19 % Mehrwertsteuer) bzw. für Sendungen mit ausschließlich Waren mit ermäßigter Mehrwertsteuer (7 %) bei 71,35 Euro, sofern keine anderen Abgaben erhoben wurden. Zum 1. Juli 2021 entfiel die 22-Euro-Freigrenze. Außerdem werden seitdem bereits Abgaben ab einer Höhe von 1 Euro erhoben, was ohne weitere Abgaben eine Freigrenze von 5,23 Euro Warenwert bei 19 % und 14,21 Euro bei 7 % Mehrwertsteuer ergibt. Damit soll die steuerrechtliche Bevorzugung von Versandhändlern in Drittländern beendet werden (§ 1a EUStBV aufgehoben durch G v. 21.12.2020, BGBl. I S. 3096, mWa 1.7.2021). Die Versandhändler und Online-Portale können sich für das Import-One-Stop-Shop-Verfahren anmelden und die Einfuhrumsatzsteuer beim Bestellprozess erheben und abführen. Sofern diese nicht dort angemeldet sind, liegt die Steuerpflicht bei dem Empfänger. Bei der Auslieferung wird diese in bar kassiert und zusätzlich eine Servicegebühr (z. B. 6 Euro bei der Deutschen Post[5]) durch den Postdienst kassiert.[6][7]

Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer Bearbeiten

Die Einfuhrumsatzsteuer errechnet sich nach § 11 UStG folgendermaßen:

Wert der Ware inkl. Transportkosten an die EU-Außengrenze: ((vereinfacht) FOB-Preis + Transportkosten)
= Zollwert
+ ggf. Zölle und Abgaben im Ausgangsland
+ ggf. Verbrauchsteuer
+ ggf. innergemeinschaftliche Beförderungskosten
= Bemessungsgrundlage für Einfuhrumsatzsteuer (EUSt-Wert)
* Steuersatz (seit 1. Januar 2007: 19 % oder 7 %)
= Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)

Im Jahr 2022 hat der Fiskus ca. 86,6 Mrd. Euro aus der Einfuhrumsatzsteuer eingenommen.[8]

Siehe auch Bearbeiten

Literatur Bearbeiten

  • Thomas Möller: Neue Dienstvorschrift für die Einfuhrumsatzsteuer Außenwirtschaftliche Praxis 15(3), S. 81–84 (2009), ISSN 0947-3017

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. UStAE 2010 1.10. (Zu § 1 UStG)
  2. Geltungsbereich Umsatzsteuerrechtliches Inland Website der Generalzolldirektion (GZD), abgerufen am 31. Oktober 2019
  3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Allgemeine Informationen Website des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt), abgerufen am 31. Oktober 2019
  4. Zoll online: Internetbestellungen – Warenwert zwischen 22 Euro und 150 Euro (Memento vom 9. Juni 2021 im Internet Archive), abgerufen am 29. Oktober 2018
  5. Deutsche Post: Neuerungen ab 01. Juli 2021. Abgerufen am 2. März 2022.
  6. Mindestlohn, Homeoffice und Co.: Diese Änderungen kommen im Juli 2021. Hessische Niedersächsische Allgemeine, 30. Juni 2021, abgerufen am 30. Juni 2021.
  7. Europäische Kommission: VAT for e-commerce. Abgerufen am 13. Juli 2021 (englisch).
  8. Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten und Gebietskörperschaften (aktuelle Ergebnisse). In: Bundesministerium der Finanzen. 21. April 2023, abgerufen am 14. Mai 2023.