Besitzkonstitut

besondere Vereinbarung bei Eigentumsübertragung bzw. Eigentumserwerb an beweglichen Sachen im Sachenrecht

Das Besitzkonstitut (lat. constitutum possessorium) ist eine besondere Vereinbarung beim Eigentumserwerb an beweglichen Sachen nach deutschem Sachenrecht. Es funktioniert so, dass der Veräußerer gemäß § 930 BGB im Besitz der Sache bereits ist und auch mit dem Eigentumsübergang bleibt. Statt einer Übergabe wird gemäß § 868 BGB ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart, das die Übergabe ersetzt (sogenanntes Übergabesurrogat). Veräußerer und Erwerber einigen sich darüber, dass der Veräußerer die Sache fortan als unmittelbarer Fremdbesitzer für den Erwerber besitzt und dass der Erwerber Eigentümer unter der Maßgabe wird, dass er lediglich mittelbaren Eigenbesitz ausübt.

Illustration des Besitzkonstituts
Der Besitz an der Sache (Dreieck) bzw. der Besitzer bleibt unverändert, das Eigentum an der Sache (Quadrat) wechselt zum Nicht-Besitzer

Geschichte Bearbeiten

Erste Erwähnung findet das Besitzkonstitut im frühklassischen römischen Recht bei Javolen, von dem der Fall berichtet wird, dass einer eine Sache, die er von einem Nießbrauchausübenden verlangt hat, vom Eigentümer mietete.[1] Als Urheber des constitutum possessorium wird häufig gleichwohl erst Celsus betrachtet, bei dem deutlich wird, dass der ehemalige Eigentümer den Besitz als procurator für den Erwerber ausübt.[2] Weitere Textstellen finden sich etwa bei Marcellus, Papinian und Paulus.[3]

Allgemeines Bearbeiten

Das Besitzkonstitut findet vornehmlich bei bankrechtlichen Kreditsicherheiten Anwendung. Die Banken haben kein Interesse daran die Sache in unmittelbarem Besitz zu halten und lassen stattdessen den Kreditnehmer die Sache nutzen und mit ihr wirtschaften. Da der Sicherungsgeber unmittelbarer Besitzer bleibt, wird das das Sachenrecht beherrschende Publizitätsprinzip durchbrochen. Beispiel: A kauft ein Auto. Dieses übereignet er mittels Besitzkonstitut an seine Kredit gewährende Bank, die ihm als – treuhänderische Eigentümerin – das Fahrzeug leihweise überlässt. A kann also das Auto nutzen. Sollte jedoch sein Kredit notleidend werden, so darf die Bank als Eigentümerin das Auto herausverlangen und verwerten.

Arten Bearbeiten

Gesetzliche und vertragliche Besitzkonstitute Bearbeiten

Unterschieden wird zwischen gesetzlichen und vertraglichen Besitzmittlungsverhältnissen. Das gesetzliche Besitzkonstitut kann Eheangelegenheiten betreffen, soweit unter Ehegatten eine Übereignung stattfindet.[4] Hans Josef Wieling vertritt die Auffassung,[5] dass das Institut der Ehe allein noch keine Besitzmittelung veranlasst; vertragliche Besitzmittlungsverhältnisse kämen stets durch Vereinbarung zustande.

Einfache und antizipierte Besitzkonstitute Bearbeiten

Das einfache Besitzkonstitut setzt zum Übereignungszeitpunkt mindestens unmittelbaren Besitz des Sicherungsgebers voraus. Es gibt aber Fälle, in denen unmittelbarer Besitz nicht vorliegt, aber antizipiert werden kann. Das antizipierte (vorweggenommene) Besitzkonstitut ist in der Rechtsprechung anerkannt und findet Anwendung dort, wo der Sicherungsgeber zwar noch nicht Besitzer ist, dies später aber werden soll. Abgestellt wird auf eine Vorverlagerung der Einigung zur Sicherungsübereignung, damit es dieser beim späteren Besitzerwerb nicht mehr bedarf. Damit kann bewirkt werden, dass die Einigungserklärung über den Eigentumsübergang und die Vereinbarung über das Besitzmittlungsverhältnis sich auch auf später eingehende Waren erstreckt. Es können sogar Gegenstände zur Sicherheit übereignet werden, die vom Sicherungsgeber noch nicht voll bezahlt worden sind. Zumeist stehen sie bei Lieferung dann unter (verlängertem)Eigentumsvorbehalt. Der Vorbehaltskäufer hingegen hat ein Anwartschaftsrecht, das bei vollständiger Kaufpreiszahlung zum Vollrecht erstarkt. Im Rahmen einer Sicherungsübereignung kann dieses Anwartschaftsrecht bereits sicherungshalber auf ein Kreditinstitut übertragen werden, sofern es nicht mit gesetzlichen Pfandrechten (z. B. Zubehörhaftung oder Vermieterpfandrecht) belastet ist.

Rechtsprechung und Lehre haben diese Art des Besitzkonstituts aus praktischen Erwägungen des Verkehrsbedürfnisses heraus entwickelt. Heute ist es ein anerkanntes Konstrukt für die Sicherungsübereignung von Warenlagern mit wechselnden Beständen.[6] Auch noch später herzustellende oder entstehende Sachen können im Wege des antizipierten Besitzkonstituts übereignet werden.

Siehe auch Bearbeiten

  • Besitzanweisung – Besitzer ist Verwahrer einer Sache, aber weder Veräußerer noch Erwerber
  • Besitzauflassung – Besitzer ist nicht Eigentümer, wird es aber nach Übergabe

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Digesten 41.2.21.3
  2. Digesten 41.2.18 pr.
  3. Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht. Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986. ISBN 3-205-05001-0. S. 295–300 (mit Verweis auf die Digestenstellen Digesten 41.2.19 pr. (Marcell. 17 dig.) und Digesten 41.2.48 (Pap. 10 resp.)).
  4. BGH, Urteil vom 31. Januar 1979, Az. VIII ZR 93/78, Volltext (Memento des Originals vom 2. April 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jurion.de = NJW 1979, S. 976.
  5. Hans Josef Wieling: Sachenrecht: Sachen, Besitz und Rechte an Beweglichen Sachen, 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 312.
  6. RGZ 140, 223, 231 vom 4. April 1933 und später BGH, Urteil vom 29. April 1958, Az. VIII ZR 211/57, Volltext (Memento des Originals vom 2. April 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jurion.de = NJW 1958, S. 945.