Der lateinische Begriff actus contrarius, auch consensus contrarius (gegenteiliger Akt, gegenteilige Rechtshandlung) ist ein juristischer Fachbegriff. Er bezeichnet eine Handlung, mit der eine frühere Handlung (actus primus) rückgängig gemacht oder aufgehoben werden soll.

Der actus contrarius hat dieselbe Rechtsnatur wie der actus primus.[1] Zudem wird mehrheitlich aus der Befugnis, den actus primus zu erlassen, auch die Befugnis zum Erlass des actus contrarius geschlossen. So kann beispielsweise ein Gesetz durch ein anderes Gesetz, ein Verwaltungsakt durch einen anderen Verwaltungsakt und ein Rechtsgeschäft durch ein anderes Rechtsgeschäft, beispielsweise ein Vertrag durch einen Aufhebungsvertrag geändert oder aufgehoben werden (§ 311 Abs. 1 BGB).

Siehe auch Bearbeiten

Literatur Bearbeiten

  • Rolf Knütel: Contrarius consensus: Studien zur Vertragsaufhebung im römischen Recht. Boehlau, Köln/Graz 1968, Universität Hamburg, Dissertation 1967, Schriftenreihe: Forschungen zum römischen Recht; 24.

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Auflage 2014. ISBN 978-3-406-63871-8.