Öffentliches Baurecht (Österreich)

Als öffentliches Baurecht werden in Österreich Regelungen verstanden, die beim Bau eines Gebäudes der Wahrung öffentlicher Interessen dienen. Es besteht ein enger inhaltlicher Zusammenhang zum Raumplanungs- und Raumordnungsrecht.

Kompetenz Bearbeiten

Gemäß Artikel 15 Abs. 1 B-VG ist das Bauwesen eine Angelegenheit der Bundesländer in Gesetzgebung und Vollziehung. Es bestehen daher von Land zu Land verschiedene Bauvorschriften.

Bauverfahren Bearbeiten

Anwendungsbereich Bearbeiten

Bestimmte Gebäude sind vom Anwendungsbereich ausgenommen, wie etwa:

  • Militärische Anlagen (§ 3 Z 3 Stmk. BauG, § 1 Abs. 3 Z 4 Oö. BauO, § 1 Abs. 3 lit. b TBO)
  • Wasserrechtliche Anlagen (§ 3 Z 6 Stmk. BauG, § 1 Abs. 3 Z 2 Oö. BauO, § 1 Abs. 3 lit. e TBO)
  • Energieanlagen (§ 3 Z 7 Stmk. BauG, § 1 Abs. 3 Z 5 Oö. BauO)

Arten von Bauvorhaben Bearbeiten

Man unterscheidet zwischen:

Anzeigepflichtige Vorhaben Bearbeiten

Diese Gebäude müssen bei der Behörde nur angezeigt werden. Die Behörde genehmigt das Vorhaben. Dazu zählen etwa:

  • Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden
  • Schutzdächer bis zu einer bestimmten Fläche
  • Stützmauern bis zu einer bestimmten Höhe
  • die Veränderung der Höhenlage des Geländes (§ 25 Z 8 Oö. BauO, § 20 Z 4 Stmk. BauG)

Bewilligungsfreie Vorhaben Bearbeiten

  • Pergolen
  • Wasserbecken bis zu einer bestimmten Tiefe und Fläche

Bewilligungspflichtige Vorhaben Bearbeiten

Bei diesen Vorhaben muss um eine Baubewilligung ersucht werden. Dazu zählen beispielsweise:

  • Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden
  • Nutzungsänderungen von Gebäuden

Zuständigkeit Bearbeiten

Behörde erster Instanz ist meistens der Bürgermeister (§ 2 Abs. 1 Stmk. BauG, § 55 Oö. BauO, § 51 TBO).

Bauansuchen Bearbeiten

Um Bewilligung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich anzusuchen. Folgende Unterlagen sind anzuhängen:

  • ein Grundbuchsauszug
  • die Planunterlagen in zwei- bis dreifacher Ausfertigung (Einreichplan)
  • ein Verzeichnis der Nachbargrundstücke und Nachbarn
  • Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten

Bauverhandlung Bearbeiten

Die Baubehörde kann eine mündliche Bauverhandlung durchführen. Tut sie das, so muss sie jedenfalls die Parteien davon verständigen.

Entscheidung der Behörde Bearbeiten

Die Behörde entscheidet schriftlich mit Bescheid.

Weitere Schritte Bearbeiten

Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Für den Bau des Gebäudes wird ein Bauführer bestellt, der der Baubehörde verantwortlich ist. Die Baubehörde ist zur Bauaufsicht ermächtigt.

Ist das Gebäude fertiggestellt, erfolgt die Anzeige an die Baubehörde. Diese erteilt dann die Benützungsbewilligung.

Literatur Bearbeiten

  • Dietmar Jahnel: Baurecht. In: Bachmann u. a. (Hrsg.): Besonderes Verwaltungsrecht. 8. Auflage, Springer, Wien/New York 2010, ISBN 978-3-7091-0340-1, S. 465–497.